der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist nach Ansicht der Kammer überzeugend ausgefallen. Die Geldflüsse – mithin die Investition der Straf- und Zivilklägerin von CHF 500‘000.00 in den N.________(Fond), dessen Verwendung von CHF 350‘000.00 der einbezahlten CHF 500‘000.00 für die Gründung der G.________ AG sowie die Überweisung von CHF 317‘580.00 der G.________ AG an die F.________ AG im Rahmen von fünf Rechnungen – wurden von den Parteien oberinstanzlich nicht bestritten. Sie sind denn auch weitestgehend belegbar.