der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusätzlich liegen der Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor (pag. 19262 ff. sowie pag. 19268 ff.). Es wird darauf verzichtet, deren Aussagen an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben; soweit von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Würdigung eingegangen. 8.3 Konkrete Würdigung Die vorinstanzliche Beweiswürdigung (pag. 18886 ff., S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist nach Ansicht der Kammer überzeugend ausgefallen.