Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte Rechtsanwalt D.________ namens der Straf- und Zivilklägerin aus, für diese sei nur ein Investment in der Schweiz in Frage gekommen. Sie hätte jedoch nicht gewusst, dass das Reglement des N.________(Fond) nur Investitionen in K.________ vorgesehen habe. Bestritten wurde von der Straf- und Zivilklägerin zudem, dass das von ihr einbezahlte Geld jemals wie vorgesehen in ein Projekt investiert worden sei (pag. 19274 ff.).