10 7.2 Unbestrittener bzw. bestrittener Sachverhalt Seitens des Beschuldigten wird der durch die Vorinstanz als erwiesen erachtete Sachverhalt nicht bestritten. Dasselbe gilt für die Generalstaatsanwaltschaft, welche oberinstanzlich die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung beantragt. Die Straf- und Zivilklägerin hat oberinstanzlich in erster Linie einen Schuldspruch wegen Betrugs verlangt (vgl. dazu Ziff. 9 nachfolgend). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte Rechtsanwalt D.__