__ AG erhielt, die zumindest teilweise nur aufgrund der Zahlungen der G.________ AG möglich waren (vgl. dazu pag. 18892, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Steuererklärung 2012 erzielte der Beschuldigte von der M.________ AG sowie aus Wertschriftenvermögen – unter anderem CHF 30'000.00 Anteil an der J.________ AG – in diesem Jahr ein Ein-