, S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte absolvierte eine Lehre als ________ und bildete sich danach als ________ weiter. Es folgten mehrere Auslandaufenthalte für die sprachliche Weiterbildung. Der Beschuldigte studierte ________ an der S.________ in T.________ (pag. 19075). Im Jahr 2012 bzw. zum Tatzeitpunkt war er bei der M.________ AG angestellt, bevor er 2013 zur I.________ AG wechselte. Seinen Lohn bezog der Beschuldigte jedoch nicht von der Holding, sondern von der J.________ AG, welche Darlehen von der F.________ AG erhielt, die zumindest teilweise nur aufgrund der Zahlungen der G.________ AG möglich waren (vgl. dazu pag.