Im Auftrag zur Erstellung einer Kapitaleinzahlungsbestätigung vom 28. Februar 2013 wurde der Zweck der Firma durch den Beschuldigten dahingehend benannt, wonach die G.________ AG die Anlageverwalterin für den N.________(Fond) sei und die Vermögenswerte ursprünglich dem N.________(Fond) gehörten (pag. 04002014 f.). Zum Verwaltungsrat der G.________ AG gehörten der Beschuldigte, P.________ und R.________, jeder kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. Der Zweck der G.________ AG bestand im Erstellen und Betreiben von Anlagen für die Energieproduktion im Bereich von erneuerbaren Energien im In- und Ausland.