Gegründet wurde die Gesellschaft am 11. März 2013 mit einem Aktienkapital von CHF 350'000.00, wobei dieses vollständig durch den von der Straf- und Zivilklägerin dem N.________(Fond) bezahlten Betrag von CHF 500'000.00 liberiert wurde. Gemäss Gründungsurkunde der G.________ AG übernahm der N.________(Fond) 350 Aktien der G.________ AG (pag. 04001097 ff.). Im Auftrag zur Erstellung einer Kapitaleinzahlungsbestätigung vom 28. Februar 2013 wurde der Zweck der Firma durch den Beschuldigten dahingehend benannt, wonach die G.________ AG die Anlageverwalterin für den N.________(Fond) sei und die Vermögenswerte ursprünglich dem N.________(Fond) gehörten (pag.