_ führte im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags diesbezüglich aus, da gegen das Urteil seitens des Beschuldigten keine Berufung erhoben worden sei, dürfe keine mildere Strafe ausgesprochen werden (pag. 19281). Gemäss dem Grundsatz der reformatio in melius darf ein Urteil der Rechtsmittelinstanz ohne entsprechendes Rechtsmittel der beschuldigten Person jedoch milder ausfallen, wenn die Staatsanwaltschaft im Schuld- und/oder Strafpunkt oder die Privatklägerschaft im Schuldpunkt die Berufung erhoben haben (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N5 zu Art. 391).