398 Abs. 3 StPO). Zufolge beschränkter Berufung der Straf- und Zivilklägerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nur in denjenigen Punkten zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, in welchen die Straf- und Zivilklägerin bzw. die Generalstaatsanwaltschaft das Rechtsmittel ergriffen haben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt B.________ führte im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags diesbezüglich aus, da gegen das Urteil seitens des Beschuldigten keine Berufung erhoben worden sei, dürfe keine mildere Strafe ausgesprochen werden (pag.