Ebenfalls neu zu befinden hat die Kammer über Ziff. III. (amtliches Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten), wobei lediglich die Rückund Nachzahlungspflicht, nicht jedoch die Höhe der Entschädigung überprüft wird, sowie die Ziffn. V.1., V.3. und V.4. (Verfügung betreffend Beschlagnahme und Grundbuchsperre, Rückgabe von Geschäftsunterlagen und Datenträgern und Verfügung betreffend ED-Daten). Diese Punkte sind von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig und daher nicht der Rechtskraft zugänglich. Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).