IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Aufhebung der Beschlagnahme und damit die Grundbuchsperre betreffend das Grundstück ________ (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich demgegenüber gegen den Sanktionenpunkt gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteildispositivs sowie die Bezahlung sämtlicher Untersuchungskosten von CHF 23'000.00. Damit sind Ziff. I. (Freispruch von der Anschuldigung der Misswirtschaft), die Ziffn. II.1.2. und II.1.3. (Schuldsprüche wegen mehrfach begangener qualifizierter