Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich sodann was folgt (pag. pag. 19280): 1. Die Berufung und die Rechtsbegehren der Zivil- und Strafklägerin sowie die Anschlussberufung und die Rechtsbegehren der Staatsanwaltschaft seien in Bestätigung des Urteils vom 7. Oktober 2020 abzuweisen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen. 3. A.________ sei eine Entschädigung für die Kosten der amtlichen Verteidigung zu Lasten der Zivil- und Strafklägerin zu gewähren.