2. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten der Voruntersuchung, ausmachend CHF 23'000.00, sowie zu den Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz (inkl. einer angemessenen Gebühr für die Anklagevertretung vor beiden Instanzen gemäss Art. 21 lit. a VKD). IV. Weiter sei zu verfügen: 1. Die Beschlagnahme und damit die Grundbuchsperre betreffen das Grundstück ________ wird aufgehoben.