19173 ff.). Mit Verfügung vom 8. November 2022 wurde festgestellt, dass die Sicherheitsleistung in vorgenannter Höhe von der Straf- und Zivilklägerin am 31. Oktober 2022 eingezahlt wurde, die Voraussetzungen für die Zustellung der Vorladung der Straf- und Zivilklägerin an das Zustelldomizil erfüllt waren und die Vorladung somit an die bezeichnete Adresse gesandt werden konnte (pag. 19225 f.). Mit Vorladung vom 7. Dezember 2022 wurde die oberinstanzliche Verhandlung neu auf den 9. und 13. März 2023 angesetzt (pag. 19234 ff.). Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 bzw. begründetem Gesuch vom 8. März 2022 beantragte Fürsprecher L.___