__ anreiste und es ihr zu diesem Zeitpunkt und mit Blick auf die Situation betreffend Corona-Virus wieder möglich sein sollte, in die Schweiz einzureisen. Nachdem mehrere Nachfragen der Verfahrensleitung beim Bundesamt für Justiz ergaben, dass keine Rückmeldungen seitens der ________ Behörden hinsichtlich rechtshilfeweiser Zustellung der Vorladung vom 31. August 2021 an die Straf- und Zivilklägerin erfolgt waren, wurde die auf den 16. und 17. März 2022 angesetzte oberinstanzliche Verhandlung mit Verfügung vom 28. Februar 2022 abgesetzt, zumal die Straf- und Zivilklägerin zur Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verpflichtet war (pag. 19072 f.).