3. Oberinstanzliches Verfahren Nach Beschluss vom 17. Juni 2021 (vgl. Ziff. 2 hiervor) wurde die oberinstanzliche Verhandlung mit Verfügung vom 31. August 2021 auf den 16. und 17. März 2022 angesetzt (pag. 19039 ff.). Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Straf- und Zivilklägeirn die Vorladung rechtshilfeweise zugestellt werden musste, diese zudem aus K.________ anreiste und es ihr zu diesem Zeitpunkt und mit Blick auf die Situation betreffend Corona-Virus wieder möglich sein sollte, in die Schweiz einzureisen.