Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten mit begründeten Eingaben vom 12. März 2021 und 6. April 2021, auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin und die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sei nicht einzutreten (pag. 18994 ff. sowie pag. 19002 f.). Nach eingehendem Schriftenwechsel wies die 2. Strafkammer mit begründetem Beschluss vom 17. Juni 2021 den Antrag des Beschuldigten ab und trat auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin sowie die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ein (pag. 19028 ff.).