Sodann setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren fest, wies die Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin und Berufungsführerin C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ab und traf die weiteren Verfügungen (pag. 18793 ff., Ziff. III. – V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).