II.2. des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Gestützt auf diese Schuldsprüche verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde, sowie zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 20'001.50 (inkl. einer Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 1'000.00, pag. 18793, Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Sodann setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B._____