Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 62 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. März 2023 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.) Obergerichtssuppleant Blaser, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. E.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Spei- chergasse 12, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts (Einzelgericht) vom 7. Oktober 2020 (WSG 18 1 / 19 22) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 7. Oktober 2020 sprach das kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Ein- zelgericht, nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung frei vom Vorwurf der Misswirtschaft, angeblich mehrfach be- gangen zwischen April 2011 und April 2014 in H.________ z.N. der Gläubiger der F.________ AG in Liquidation und z.N. der Gläubiger der G.________ AG in Liqui- dation (pag. 18792, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Demgegenüber erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen in H.________ zwischen dem 29. April 2013 und dem 24. August 2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 317‘580.00 z.N. der G.________ AG in Liquidation; mehrfach begangen in H.________ am 24. Januar 2013 und 25. Februar 2013 im Deliktsbetrag von ins- gesamt CHF 46'897.80 und mehrfach begangen in H.________ zwischen dem 25. Februar 2013 und dem 4. April 2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 86'102.20, beides z.N. der I.________ AG in Liquidation (pag. 18792, Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Ebenfalls schuldig erklärt wurde der Be- schuldigte der Misswirtschaft, mehrfach begangen zwischen dem 24. Januar 2013 und dem 31. Oktober 2013 in H.________ z.N. der Gläubiger der J.________ AG in Liquidation und z.N. der Gläubiger der I.________ AG in Liquidation (pag. 18792, Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Gestützt auf diese Schuldsprüche verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde, sowie zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 20'001.50 (inkl. einer Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 1'000.00, pag. 18793, Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Sodann setzte die Vor- instanz das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren fest, wies die Zivilforde- rung der Straf- und Zivilklägerin und Berufungsführerin C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ab und traf die weiteren Verfügungen (pag. 18793 ff., Ziff. III. – V. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 18808). Die Berufungserklärung datiert vom 22. Februar 2021 und ging am 23. Februar 2021 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 18978 ff.). Da gestützt auf Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO in der schriftlichen Beru- fungserklärung lediglich anzugeben ist, welche Abänderungen des erstinstanzli- 2 chen Urteils verlangt werden, wurde die materielle Begründung der von Rechtsan- walt D.________ für die Straf- und Zivilklägerin gestellten Abänderungsanträge mit Verfügung vom 23. Februar 2021 aus den Akten gewiesen (pag. 18985 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich mit Schreiben vom 12. März 2021 frist- gerecht der Berufung der Straf- und Zivilklägerin an (pag. 18990 ff.). Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten mit begründeten Ein- gaben vom 12. März 2021 und 6. April 2021, auf die Berufung der Straf- und Zivil- klägerin und die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sei nicht einzu- treten (pag. 18994 ff. sowie pag. 19002 f.). Nach eingehendem Schriftenwechsel wies die 2. Strafkammer mit begründetem Beschluss vom 17. Juni 2021 den Antrag des Beschuldigten ab und trat auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin sowie die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ein (pag. 19028 ff.). 3. Oberinstanzliches Verfahren Nach Beschluss vom 17. Juni 2021 (vgl. Ziff. 2 hiervor) wurde die oberinstanzliche Verhandlung mit Verfügung vom 31. August 2021 auf den 16. und 17. März 2022 angesetzt (pag. 19039 ff.). Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Straf- und Zivilklägeirn die Vorladung rechtshilfeweise zugestellt werden musste, diese zudem aus K.________ anreiste und es ihr zu diesem Zeitpunkt und mit Blick auf die Situation betreffend Corona-Virus wieder möglich sein sollte, in die Schweiz einzureisen. Nachdem mehrere Nachfragen der Verfahrensleitung beim Bundesamt für Justiz ergaben, dass keine Rückmeldungen seitens der ________ Behörden hinsichtlich rechtshilfeweiser Zustellung der Vorladung vom 31. August 2021 an die Straf- und Zivilklägerin erfolgt waren, wurde die auf den 16. und 17. März 2022 angesetzte oberinstanzliche Verhandlung mit Verfügung vom 28. Februar 2022 abgesetzt, zumal die Straf- und Zivilklägerin zur Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verpflichtet war (pag. 19072 f.). Mit Eingabe vom 22. März 2022 ersuchte Rechtsanwalt D.________ namens der Straf- und Zivilklägerin um Prüfung eines Verzichts auf die Zustellung der für die Straf- und Zivilklägerin bestimmten Vorladung durch die internationale Rechtshilfe und stattdessen um direkte Zustellung der Vorladung über ihn als Vertreter (pag. 19108 ff.). Am 25. April 2022 wurde dem Obergericht des Kantons Bern durch das Bundesamt für Justiz ein Schreiben der ________ Behörden vom 24. März 2022 (ohne Übersetzung) weitergeleitet und dieses sogleich zur ________ Übersetzung in Auftrag gegeben. Besagtem Schreiben der ________ Behörde konnte entnommen werden, dass die Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens an die zuständige ________ Behörde erfolgt, der derzeitige Stand der Zustellung jedoch immer noch unbekannt sei (pag. 19042, pag. 19127, pag. 19129). Rechtsanwalt D.________ teilte daraufhin mit, die Straf- und Zivilklägerin habe die Vorladung nach wie vor nicht erhalten (pag. 19145 f.). Infolgedessen wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2022 eine öffentliche Bekanntmachung der Vorladung der Straf- und Zivilklägerin im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO in Erwägung gezogen (pag. 19149 ff.). Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien wurde am 2. September 2022 mit entsprechender Begründung verfügt, dass der Straf- und Zivilklägerin die Vorladung für die neu anzusetzende oberinstanzliche 3 Verhandlung an die als Zustelldomizil bezeichnete Adresse gesandt werde, sofern die Straf- und Zivilklägerin eine schriftliche Erklärung hinsichtlich gewisser Voraussetzungen unterzeichne (Einverständnis mit der Zustellung am Zustelldomizil, Verzicht auf rechtshilfeweise Zustellung, Kenntnisnahme der Unwiderruflichkeit des Einverständnisses, Bestätigung der Anwesenheit an der oberinstanzlichen Verhandlung) und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 6'000.00 leiste (pag. 19173 ff.). Mit Verfügung vom 8. November 2022 wurde festgestellt, dass die Sicherheitsleistung in vorgenannter Höhe von der Straf- und Zivilklägerin am 31. Oktober 2022 eingezahlt wurde, die Voraussetzungen für die Zustellung der Vorladung der Straf- und Zivilklägerin an das Zustelldomizil erfüllt waren und die Vorladung somit an die bezeichnete Adresse gesandt werden konnte (pag. 19225 f.). Mit Vorladung vom 7. Dezember 2022 wurde die oberinstanzliche Verhandlung neu auf den 9. und 13. März 2023 angesetzt (pag. 19234 ff.). Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 bzw. begründetem Gesuch vom 8. März 2022 beantragte Fürsprecher L.________ namens der Ehefrau des Beschuldigten Einsichtnahme in die amtlichen Akten (pag. 19063 bzw. pag. 19094), was mit begründeter Verfügung vom 2. Mai 2022 abgewiesen wurde (pag. 19130 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten ein ergänzender Leumundsbericht (zu demjenigen vom 22. Februar 2022, pag. 19074 ff.), ein aktueller Betreibungsregisterauszug samt Verlustscheinüber- sicht sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 19252 f., pag. 19255 und pag. 19257). Sowohl die Straf- und Zivilklägerin als auch der Beschuldigte wurden zudem an der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals befragt (pag. 19262 ff. und pag. 19268 ff.). 5. Anträge der Parteien Die Straf- und Zivilklägerin stellte und begründete oberinstanzlich folgende An- träge (pag. 19282): 1. Der Beschuldigte sei wegen Betrugs zu verurteilen. 2. Die Zivilklage sei gutzuheissen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin CHF 317'580.00 zu zahlen. 3. Die Grundbuchsperre sei zwecks Sicherung der Forderung aufrechtzuerhalten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete demgegenüber Fol- gendes (pag. 19278 ff. bzw. pag. 19286 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 07.10.2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde 4 vom Vorwurf der Misswirtschaft, angeblich mehrfach begangen zwischen April 2011 und April 2014 in H.________ 1.1. zum Nachteil der Gläubiger der F.________ AG in Liquidation (Ziff. 1.4. AS) 1.2. zum Nachteil der Gläubiger der G.________ AG in Liquidation (Ziff. 1.4. AS) ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausscheidung einer Entschädi- gung. 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung 2.1.1. mehrfach begangen in H.________ am 24.01.2013 und am 25.02.2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 46'897.80 zum Nachteil der I.________ AG in Liquidation (Ziff. 1.2 AS); 2.1.2. mehrfach begangen in H.________ zwischen dem 25.02.2013 und dem 04.04.2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 86'102.20 zum Nachteil der I.________ AG in Liquidation (Ziff. 1.3 AS) 2.2. der Misswirtschaft, mehrfach begangen zwischen dem 24.01.2013 und dem 31.10.2013 in H.________ 2.2.1. zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG in Liquidation (Ziff. 1.4 AS) 2.2.2. zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG in Liquidation (Ziff. 1.4 AS) 3. Als weiter verfügt wurde, dass 3.1. Sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindenden Unterlagen (Ass. Nrn. 1000, 1002, 1008 bis 1022 sowie 1025 bis 1025.3 = «grosse» Nrn. 29 bis 42) verbleiben als Beweismittel bei den Akten. 3.2. Die beim Konkursamt Bern-Mittelland erhobenen Geschäftsunterlagen und Daten- träger der M.________ AG, der I.________ AG, des N.________ (Fond), der I.________ AG, der F.________ AG und der G.________ AG («grosse» Nrn. 1 bis 28) werden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an dieses zurückgege- ben. 3.3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________, vgt., PCN-Nummer ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist er- teilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung mehrfach begangen in H.________ zwischen dem 29.04.2013 und dem 24.08.2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 317'580.00 zum Nachteil der G.________ AG in Li- quidation (Ziff. 1.1 AS) 5 und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen III. zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 2. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten der Voruntersuchung, ausmachend CHF 23'000.00, sowie zu den Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz (inkl. einer angemessenen Gebühr für die Anklagevertretung vor beiden Instanzen gemäss Art. 21 lit. a VKD). IV. Weiter sei zu verfügen: 1. Die Beschlagnahme und damit die Grundbuchsperre betreffen das Grundstück ________ wird aufgehoben. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich sodann was folgt (pag. pag. 19280): 1. Die Berufung und die Rechtsbegehren der Zivil- und Strafklägerin sowie die An- schlussberufung und die Rechtsbegehren der Staatsanwaltschaft seien in Bestätigung des Urteils vom 7. Oktober 2020 abzuweisen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen. 3. A.________ sei eine Entschädigung für die Kosten der amtlichen Verteidigung zu Las- ten der Zivil- und Strafklägerin zu gewähren. 4. A.________ sei eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 für die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer seit dem erstinstanzlichen Urteil und die dadurch erlittenen Beein- trächtigungen zu gewähren. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Straf- und Zivilklägerin hat das erstinstanzliche Urteil in Teilen, von ihrem Standpunkt aus jedoch vollumfänglich angefochten (pag. 18979). Ihre Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbe- sorgung zum Nachteil der G.________ AG in Liquidation (Ziff. II.1.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Abweisung der Zivilforderung (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Aufhebung der Beschlagnahme und damit die Grundbuchsperre betreffend das Grundstück ________ (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich demgegenüber gegen den Sanktionenpunkt gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteildispositivs sowie die Bezahlung sämtlicher Untersuchungskosten von CHF 23'000.00. Damit sind Ziff. I. (Freispruch von der Anschuldigung der Misswirtschaft), die Ziffn. II.1.2. und II.1.3. (Schuldsprüche wegen mehrfach begangener qualifizierter 6 ungetreuer Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG in Liquidation) sowie Ziff. II.2. (Schuldspruch wegen mehrfach begangener Misswirtschaft z.N. der J.________ AG in Liquidation und z.N. der I.________ AG in Liquidation) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist Ziff. V.2. (Verbleib sämtlicher beschlagnahmter und sich noch bei den Akten befindlicher Unterlagen). Durch die Kammer zu überprüfen sind hingegen die angefochtenen Ziffn. II.1.1. (Schuldspruch wegen mehrfach qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der G.________ AG in Liquidation), II.1. (Verurteilung zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten), II.2. (Verurteilung zur Bezah- lung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten) und IV. (Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin). Ebenfalls neu zu befinden hat die Kammer über Ziff. III. (amtliches Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten), wobei lediglich die Rück- und Nachzahlungspflicht, nicht jedoch die Höhe der Entschädigung überprüft wird, sowie die Ziffn. V.1., V.3. und V.4. (Verfügung betreffend Beschlagnahme und Grundbuchsperre, Rückgabe von Geschäftsunterlagen und Datenträgern und Ver- fügung betreffend ED-Daten). Diese Punkte sind von der materiell-rechtlichen Be- urteilung abhängig und daher nicht der Rechtskraft zugänglich. Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge beschränkter Berufung der Straf- und Zivilklägerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nur in denjeni- gen Punkten zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, in welchen die Straf- und Zivilklägerin bzw. die Generalstaatsanwaltschaft das Rechtsmittel ergrif- fen haben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt B.________ führte im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags diesbezüglich aus, da gegen das Urteil sei- tens des Beschuldigten keine Berufung erhoben worden sei, dürfe keine mildere Strafe ausgesprochen werden (pag. 19281). Gemäss dem Grundsatz der reforma- tio in melius darf ein Urteil der Rechtsmittelinstanz ohne entsprechendes Rechts- mittel der beschuldigten Person jedoch milder ausfallen, wenn die Staatsanwalt- schaft im Schuld- und/oder Strafpunkt oder die Privatklägerschaft im Schuldpunkt die Berufung erhoben haben (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N5 zu Art. 391). Mit Blick darauf ist es der Kammer nicht verwehrt, gegebenenfalls ein milderes Urteil als jenes der Vorinstanz zu fällen. II. Vorbemerkungen Die Vorinstanz erstellte eine umfassende Übersicht der involvierten Firmen, auf welche vorab verwiesen werden kann (pag. 18829 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch die Übersicht gemäss pag. 04001003 von O.________ [Ehemann bzw. gemäss pag. 04001086 Exmann der Straf- und Zivil- klägerin]). Der Vollständigkeit halber erfolgt nachfolgend ebenfalls eine kurze Zu- sammenstellung der involvierten Firmen sowie der wichtigsten Fakten in Bezug auf die Person des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin: Bei der J.________ AG (pag. 04001072 [Auszug Handelsregister]; nachfolgend J.________ AG) mit Sitz in H.________ handelt es sich um die Gründerin und 7 Vermögensverwalterin des N.________ (Fond) (nachfolgend N.________ (Fond)). Die Firma wurde am 5. April 2011 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00 ge- gründet. Während vorgängig auch P.________ Verwaltungsrat und bis am 10. De- zember 2012 zudem Alleinaktionär und Alleingründer der J.________ AG war, war ab dem 15. Januar 2013 der Beschuldigte einziger Verwaltungsrat mit Einzelunter- schrift. Ende Oktober 2013 wurde über die J.________ AG der Konkurs eröffnet. Die J.________ AG war eine Tochtergesellschaft der I.________ AG (nachfolgend I.________ AG) mit dem Zweck, insbesondere Vermögensverwaltungs- und Bera- tungsdienstleistungen aller Art im In- und Ausland zu erbringen. Beim N.________(Fond) handelt es sich um einen ________ Fonds, welcher im Jahr 2011 gegründet wurde. Mitinitiator war unter anderem auch der Beschuldigte. Die Ziele und Zwecke des Fonds wurden in einem Prospekt festgehalten (vgl. pag. 08001080 ff.). Aus diesem Prospekt ergibt sich, dass der Fonds von der Ver- waltungsgesellschaft, der Q.________ AG, ausschliesslich auf Anregung und für die Promotorin, mithin die J.________ AG, gegründet wurde. Aus einem Release of Liability ist ersichtlich, dass die Straf- und Zivilklägerin per 13. Februar 2013 die einzige Investorin war. Die G.________ AG (vgl. pag. 04001096 [Auszug Handelsregister]) mit Sitz in H.________ war die Projektgesellschaft des N.________(Fond) und wurde durch diesen auch gegründet. Der Beschuldigte war Geschäftsführer und Präsident deren Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift. Gegründet wurde die Gesellschaft am 11. März 2013 mit einem Aktienkapital von CHF 350'000.00, wobei dieses vollstän- dig durch den von der Straf- und Zivilklägerin dem N.________(Fond) bezahlten Betrag von CHF 500'000.00 liberiert wurde. Gemäss Gründungsurkunde der G.________ AG übernahm der N.________(Fond) 350 Aktien der G.________ AG (pag. 04001097 ff.). Im Auftrag zur Erstellung einer Kapitaleinzahlungsbestätigung vom 28. Februar 2013 wurde der Zweck der Firma durch den Beschuldigten dahin- gehend benannt, wonach die G.________ AG die Anlageverwalterin für den N.________(Fond) sei und die Vermögenswerte ursprünglich dem N.________(Fond) gehörten (pag. 04002014 f.). Zum Verwaltungsrat der G.________ AG gehörten der Beschuldigte, P.________ und R.________, jeder kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. Der Zweck der G.________ AG bestand im Erstellen und Betreiben von Anlagen für die Energieproduktion im Bereich von erneuerbaren Energien im In- und Ausland. Insbesondere konnte sie auch Darle- hen, Garantien und andere Arten von Finanzierungen gewähren. Nachdem durch die Revisionsstelle eine Überschuldungsanzeige ans Gericht erfolgte, wurde am 1. April 2014 der Konkurs eröffnet. Per Ende Oktober 2013 wies die G.________ AG einen Verlust von über CHF 52'000.00 und ein Eigenkapital von CHF 298'000.00 ohne Fremdkapital auf. Die F.________ AG (vgl. pag. 04001094 [Auszug Handelsregister]) mit Sitz in H.________ wurde durch die I.________ AG am 13. März 2013 mit einem Aktien- kapital von CHF 100'000.00, liberiert zu CHF 50'000.00, gegründet. Der Beschul- digte war im Tatzeitpunkt einziger Verwaltungsrat der F.________ AG mit Einzelun- terschrift. Der Zweck der F.________ AG bestand in der Projektierung von Indus- trieanlagen und dem Handel von Investitionsgütern im Bereich erneuerbarer Ener- 8 gien. Ende Oktober 2013 wurde infolge Überschuldungsanzeige an das Gericht auch über die F.________ AG der Konkurs eröffnet. Die F.________ AG gewährte ein Darlehen an die J.________ AG von über CHF 208'000.00. Den Aktiven der F.________ AG von knapp CHF 20'000.00 standen Gläubigerforderungen von über CHF 300'000.00 gegenüber, wovon mehr als ein Drittel den Klassen 1 und 2 an- gehörten. Die F.________ AG war Rechnungsstellerin der fünf Rechnungen, wel- che gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift an die G.________ AG im Gesamtbetrag von CHF 317'580.75 unter anderem für aufgelaufene Arbeiten gestellt wurden. Die M.________ AG bestand vor der F.________ AG und baute Vorzeigeobjekte, welche O.________ durch den Beschuldigten gezeigt wurden. Am 9. November 2010 schloss der Beschuldigte als Intermediär einen Zusammen- arbeitsvertrag (pag. 07003040 f.) mit der Q.________ AG betreffend des N.________(Fond) (zu diesem Zeitpunkt noch ________) ab. Inhalt dieses Zu- sammenarbeitsvertrags war die Entschädigung des Beschuldigten für die Beratung und Betreuung des Anlegers in Bezug auf die von der Q.________ AG emittierten Fonds. Am 25. und 26. August 2011 wurde die Q.________ AG durch die J.________ AG, bei welcher der Beschuldigte Geschäftsführer war, mit der Grün- dung, Leitung und Verwaltung eines ________ Investmentunternehmens (N.________(Fond)) in der Rechtsform eines Anlagefonds für qualifizierte Anleger beauftragt. Weiter wurde festgehalten, wonach die J.________ AG die Vermö- gensverwaltung des N.________(Fond) übernehme (pag. 04001371 ff.). Was «qualifizierte Anleger» bedeutet, wurde im Prospekt des N.________(Fond) fest- gehalten (pag. 08001092). Die I.________ AG (vgl. pag. 04001071 [Auszug Handelsregister]) wurde am 14. November 2012 in das Handelsregister eingetragen. Der Beschuldigte war ein- ziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. O.________ investierte ein Gründungskapital von CHF 100'000.00 und wurde bei der Bank als wirtschaft- lich Berechtigter genannt (pag. 04001085). Die Konkurseröffnung über die I.________ AG erfolgte am 31. Oktober 2013. Hinsichtlich der Ausbildung, des beruflichen Werdegangs sowie der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist zusätzlich zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18825 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte absolvierte eine Lehre als ________ und bildete sich danach als ________ weiter. Es folgten mehrere Auslandaufenthalte für die sprachliche Wei- terbildung. Der Beschuldigte studierte ________ an der S.________ in T.________ (pag. 19075). Im Jahr 2012 bzw. zum Tatzeitpunkt war er bei der M.________ AG angestellt, bevor er 2013 zur I.________ AG wechselte. Seinen Lohn bezog der Beschuldigte jedoch nicht von der Holding, sondern von der J.________ AG, wel- che Darlehen von der F.________ AG erhielt, die zumindest teilweise nur aufgrund der Zahlungen der G.________ AG möglich waren (vgl. dazu pag. 18892, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Steuererklärung 2012 erzielte der Beschuldigte von der M.________ AG sowie aus Wertschriftenvermögen – unter anderem CHF 30'000.00 Anteil an der J.________ AG – in diesem Jahr ein Ein- 9 kommen von CHF 210'732.00. Ein Jahr später, mithin 2013, generierte er von der J.________ AG bzw. aus dem Wertschriftenvermögen ein Einkommen von CHF 74'578.00. Die Straf- und Zivilklägerin studierte an der Universität von U.________ und schloss im Bereich Wirtschaft ab. Danach arbeitete sie in einer ________ als Be- triebsökonomin. Im Jahr 2012 arbeitete sie als Finanzdirektorin bei einer ________ (pag. 18750), heute als Finanzberaterin im Bereich ________ (pag. 19262 Z. 26). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1. Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 5. Januar 2018 vorgeworfen, als Präsident des Verwaltungsrats der G.________ AG, als zur Tatzeit einziger Verwaltungsrat der F.________ AG, als zur Tatzeit bzw. ab dem 15. Januar 2013 einziger Verwaltungsrat und bis am 10. Dezember 2012 Alleinaktionär der J.________ AG sowie als Mitinitiator des N.________(Fond) am 29. April 2013, 30. April 2013, 23. Juni 2013, 23. Juli 2013 und 24. August 2013 z.N. der Straf- und Zi- vilklägerin (Veruntreuung), eventuell z.N. der G.________ AG (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung), in Kenntnis der Umstände und Bedingungen, unter welchen die Straf- und Zivilklägerin am 28. November 2012 CHF 500'000.00 zugunsten des Kontos des N.________(Fond) bei der ________ AG vergütet hatte, diese dazu mitveranlasst zu haben, am 6. März 2013 CHF 350'000.00 der erwähnten CHF 500'000.00 für die Gründung bzw. das Aktienkapital der G.________ AG auf deren Kapitaleinzahlungskonto bei der ________ AG zu über- weisen. In der Folge habe er fünf Rechnungen vom 2. April 2013 bis am 29. August 2013 für angebliche bzw. fingierte Leistungen der F.________ AG an die G.________ AG über total CHF 317‘580.00 erstellt bzw. erstellen lassen und diese vom 29. April 2013 bis am 24. August 2013 unrechtmässig zulasten des Kontos der G.________ AG bei der ________ AG bezahlt bzw. bezahlen lassen. Die in Rechnung gestellten und bezahlten Leistungen habe der Beschuldigte keinen konkreten Projekten zuordnen können und habe sie unter anderem auch dadurch fingiert, dass er auf früheren bzw. älteren Projektunterlagen der M.________ AG sowohl Name als auch Logo der F.________ AG appliziert habe bzw. habe applizieren lassen. Auf diese Weise habe er die direkt und ausschliesslich von der Straf- und Zivilklägerin stammenden, der G.________ AG anvertrauten CHF 317‘580.00 vereinbarungs- und bestimmungswidrig nicht für Investitionen bzw. Vermögensanlagen in den Schweizer Solarzellenmarkt verwendet, d.h. für Beteiligungen an Unternehmen, sondern sie durch unrechtmässige Zahlungen an die F.________ AG in deren Nutzen zweckentfremdet (pag. 16 001 003 f.). Eventualiter habe der Beschuldigte auf diese Weise in Verletzung seiner organschaftlichen Vermögensfürsorgepflichten die G.________ AG am Vermögen geschädigt und die F.________ AG unrechtmässig bereichert, indem er ihr während einiger Monate vor der Konkurseröffnung am 31. Oktober 2013 die Bezahlung ihrer Löhne und Kreditoren finanziert habe (pag. 16 001 003 f.). 10 7.2 Unbestrittener bzw. bestrittener Sachverhalt Seitens des Beschuldigten wird der durch die Vorinstanz als erwiesen erachtete Sachverhalt nicht bestritten. Dasselbe gilt für die Generalstaatsanwaltschaft, wel- che oberinstanzlich die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung beantragt. Die Straf- und Zivilklägerin hat oberinstanzlich in erster Linie einen Schuldspruch wegen Betrugs verlangt (vgl. dazu Ziff. 9 nachfolgend). Anlässlich der oberinstanz- lichen Verhandlung führte Rechtsanwalt D.________ namens der Straf- und Zivil- klägerin aus, für diese sei nur ein Investment in der Schweiz in Frage gekommen. Sie hätte jedoch nicht gewusst, dass das Reglement des N.________(Fond) nur Investitionen in K.________ vorgesehen habe. Bestritten wurde von der Straf- und Zivilklägerin zudem, dass das von ihr einbezahlte Geld jemals wie vorgesehen in ein Projekt investiert worden sei (pag. 19274 ff.). 8. Beweiswürdigung 8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 18877 f., S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.2 Objektive und subjektive Beweismittel Auch hinsichtlich der vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kann auf die sehr umfassende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18841 ff. und pag. 18883 ff., S. 26 ff. und 68 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Zusätzlich liegen der Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilkläge- rin sowie des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor (pag. 19262 ff. sowie pag. 19268 ff.). Es wird darauf verzichtet, deren Aussagen an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben; soweit von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Würdigung eingegangen. 8.3 Konkrete Würdigung Die vorinstanzliche Beweiswürdigung (pag. 18886 ff., S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist nach Ansicht der Kammer überzeugend ausgefallen. Die Geldflüsse – mithin die Investition der Straf- und Zivilklägerin von CHF 500‘000.00 in den N.________(Fond), dessen Verwendung von CHF 350‘000.00 der einbezahlten CHF 500‘000.00 für die Gründung der G.________ AG sowie die Überweisung von CHF 317‘580.00 der G.________ AG an die F.________ AG im Rahmen von fünf Rechnungen – wurden von den Parteien oberinstanzlich nicht bestritten. Sie sind denn auch weitestgehend belegbar. Auch wenn kein Kontoauszug des Kapitaleinzahlungskontos der G.________ AG in den Akten vorhanden ist, ergibt sich aus dem Auftrag vom 28. Februar 2013 zur Erstellung einer Kapitaleinzahlungsbestätigung ohne weiteres, dass die CHF 350‘000.00 an die G.________ AG von ihrem alleinigen Aktionär, nämlich dem N.________(Fond), stammen mussten (pag. 04002014 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach aus dem Liquidations-Schlussbericht des 11 N.________(Fond) ersichtlich sei, dass die Straf- und Zivilklägerin die einzige Investorin des N.________(Fond) gewesen sei und die CHF 350‘000.00, welche an die G.________ AG überwiesen worden seien, damit indirekt von ihr stammen würden, ist richtig. Gemäss Release of Liability vom 13. Februar 2012 war die Straf- und Zivilklägerin – Stand 13. Februar 2013 – die bisher einzige Investorin in den N.________(Fond) und die einbezahlten CHF 350‘000.00 wurden ebenfalls erwähnt (pag. 06003004). Mit Blick darauf erweist sich als folgerichtig, dass die Straf- und Zivilklägerin entgegen dem Vorwurf in der Anklageschrift die CHF 350‘000.00 nicht der G.________ AG direkt, sondern CHF 500‘000.00 dem N.________(Fond) überwiesen hatte, welcher anschliessend eine Zahlung von CHF 350‘000.00 auf das Kapitaleinzahlungskonto der G.________ AG tätigte. Dies wurde auch in der öffentlich beurkundeten Gründungsurkunde der G.________ AG festgehalten, wo ausgeführt wurde, der N.________(Fond) – und nicht die Straf- und Zivilklägerin – übernehme 350 Aktien (à CHF 1'000.00 pro Aktie) zu CHF 350'000.00 (pag. 040010968). Dass im Rahmen von fünf Rechnungen insge- samt CHF 317'580.00 von der G.________ AG an die F.________ AG überwiesen wurden, ergibt sich aus den Kontoauszügen und wird von den Parteien nicht be- stritten, weshalb dieser Umstand ebenfalls als erwiesen gilt. Das von der Vor- instanz gezogene Beweisfazit betreffend die Geldflüsse, mithin, dass die Straf- und Zivilklägerin CHF 500'000.00 in den N.________(Fond) investiert, dieser davon CHF 350'000.00 für die Gründung der G.________ AG verwendet und die G.________ AG nach erfolgter Gründung davon CHF 317'580.00 an die F.________ AG überwiesen hat, erweist sich insgesamt als korrekt. Zutreffend ist auch, was die Vorinstanz hinsichtlich der Vereinbarung mit der Straf- und Zivilklägerin betreffend Verwendung der Gelder ausführte. Gemäss Prospekt des N.________(Fond) bestand das Ziel darin, das Vermögen des N.________(Fond) zunächst in Beteiligungspapiere von Unternehmen zu investie- ren, die im Bereich „grüner“ Energiegewinnung bzw. insbesondere im Bereich der Solarstromproduktion tätig waren oder die ihrerseits in Gesellschaften investierten, welche in diesem Sektor tätig waren. Die J.________ AG war – wie unter Ziff. II. hiervor bereits ausgeführt – Vermögensverwalterin des N.________(Fond). Daraus wird klar, dass es nicht die Investoren bzw. die Straf- und Zivilklägerin waren, wel- che die Anlageentscheide des N.________(Fond) bzw. im konkreten Fall die Ent- scheidung über den Kauf von 350 Aktien für insgesamt CHF 350'000.00 trafen, sondern die J.________ AG. Daran vermag, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, auch der von der Straf- und Zivilklägerin unterschriebene Release of Liability nichts zu ändern. Vielmehr gab die Straf- und Zivilklägerin mit der Unterzeichnung ledig- lich ihr Einverständnis, die von ihr einbezahlte Summe von CHF 350'000.00 für die Gründung einer Projektgesellschaft – nämlich die G.________ AG – zu verwenden, wobei anzumerken ist, dass es auf dieses Einverständnis nicht angekommen wäre, weil – wie bereits erwähnt – die J.________ AG Vermögensverwalterin des N.________(Fond) war. Die Unterzeichnung des Release of Liability war deshalb notwendig, weil die Kosten des N.________(Fond) im Vergleich zu dessen gerin- gem Vermögen zu hoch waren und sich die Q.________ AG diesbezüglich absi- chern wollte (so auch die Straf- und Zivilklägerin, vgl. pag. 19263 Z. 27 ff.). Der Vorwurf gemäss Anklageschrift, wonach der Beschuldigte die Straf- und Zivilkläge- 12 rin dazu mitveranlasst habe, CHF 350'000.00 ihrer Investition von CHF 500'000.00 auf das Kapitaleinzahlungskonto der G.________ AG zu überweisen, trifft somit nicht zu. Vielmehr war es der Entscheid der J.________ AG, diese Verschiebung vorzunehmen. Für die Kammer bestehen mit der Vorinstanz auch keine Zweifel daran, dass die Straf- und Zivilklägerin wusste, wonach die CHF 350'000.00 der von ihr einbezahl- ten CHF 500'000.00 für die Gründung und die Kosten für die Realisierung von Pho- tovoltaik-Anlagen Verwendung finden sollten. Oberinstanzlich bestritt sie dies auch nicht, sondern machte vielmehr geltend, es hätten – entgegen der Informationen des Beschuldigten – gar keine Projekte vorgelegen, in welche hätte investiert wer- den können (vgl. pag. 19264 Z. 25 ff., pag. 19274 f.). Dabei scheint die Straf- und Zivilklägerin jedoch zu verkennen, dass mit dem Kauf von 350 Aktien [der G.________ AG] für insgesamt CHF 350'000.00 genau das umgesetzt wurde, was im Prospekt des N.________(Fond) auch vorgesehen war, nämlich Beteiligungen an Unternehmen, welche im Bereich der «grünen» Energiegewinnung bzw. der So- larstromproduktion tätig waren oder ihrerseits in Unternehmen investierten, deren Tätigkeit in diesem Sektor lag. Zweck der G.________ AG war denn auch das Er- stellen und Betreiben von Anlagen für die Energieproduktion im Bereich erneuerba- rer Energien. Die Straf- und Zivilklägerin investierte somit nicht in bestimmte Pro- jekte, sondern tätigte in erster Linie ein Investment in den N.________(Fond). Dies musste ihr mit Blick darauf, dass sie mit ihrer Unterschrift eigenhändig bestätigte, vom Prospekt des N.________(Fond) Kenntnis zu haben (vgl. pag. 04001100 ff.), aufgrund ihres schulischen Werdegangs, ihrer (langjährigen) beruflichen Erfahrung (Tätigkeit im Vermögensbereich, vgl. Ziff. II. hiervor) und ungeachtet der Tatsache, dass sie zu diesem Zeitpunkt in Erwartung und deshalb gemäss eigener Aussage gesundheitlich angeschlagen war (pag. 19263 Z. 11 ff. und pag. 19266 Z. 8 f.), auch zweifelsohne klar sein. Gleich verhält es sich mit dem oberinstanzlichen Ein- wand, wonach nur ein Investment in der Schweiz in Frage gekommen sei und sie, die Straf- und Zivilklägerin, nicht gewusst habe, dass das Reglement des N.________(Fond) eigentlich nur Investitionen in K.________ vorgesehen habe (pag. 19266 Z. 4 und pag. 19274). Diesbezüglich muss sich die Straf- und Zivilklä- gerin ihr Fachwissen sowie ihre berufliche Erfahrung ebenso entgegenhalten las- sen, zumal sie dadurch wusste, dass Verträge oder Prospekte genau durchzulesen waren. Im Prospekt des N.________(Fond), welcher von ihr wie erwähnt unter- schriftlich zur Kenntnis genommen wurde, war denn auch festgehalten worden, dass insbesondere Investitionen in Gesellschaften in K.________ durchgeführt würden, was nichts Anderes bedeutete, als dass Investitionen in anderen Ländern wie die Schweiz oder anderen europäischen Staaten gemäss Prospekt ebenfalls getätigt werden konnten. Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass die Straf- und Zivilklägerin CHF 500'000.00 in den N.________(Fond) investierte. Gestützt auf den Entscheid der J.________ AG als Vermögensverwalterin des N.________(Fond) wurde mittels CHF 350'000.00 der von der Straf- und Zivilkläge- rin einbezahlten CHF 500'000.00 die G.________ AG als Projektgesellschaft des N.________(Fond) gegründet, was den Vorgaben des Prospektes entsprach, von welchem die Straf- und Zivilklägerin Kenntnis hatte. 13 Wie die Vorinstanz sodann korrekt festhielt, ist zu prüfen, ob die CHF 350'000.00, welche zur Gründung der G.________ AG benutzt wurden, auch in deren Interesse verwendet wurden. Unbestrittenermassen überwies die G.________ AG im Rah- men von fünf Rechnungen insgesamt CHF 317'580.00 an die F.________ AG (pag. 08001130, pag. 08001133, pag. 08001136, pag. 08001139 f., pag. 08001144, pag. 08001148, pag. 08001151 ff., pag. 08001155, pag. 08001158 ff., pag. 08001163, pag. 08001166 f.), wobei es sich gemäss Rech- nungsrubrum um «Vorleistungen Engineering/Pauschalbetrag für die Arbeiten von Materialbeschaffung», um «Vorarbeiten Dachmiete» und «Internationale Projektar- beit/technische Abklärungen und Evaluationen von internationalen Projekten, Machbarkeits- und Konzeptstudien» handelte. Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, kann mit Blick auf die vorhandenen Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitarbeitenden der F.________ AG auch als erstellt gelten, dass die F.________ AG entsprechend dem Ziel und Zweck des N.________(Fond) Photo- voltaikanlagen projektierte und dafür gewisse Aufwände hatte (Personal, Ge- schäftsmiete etc.). Bezahlt wurden mit den CHF 317'580.00 einerseits tatsächliche Betriebskosten und andererseits Löhne, dies jeweils Ende des Monats. In Bezug auf die Löhne ist jedoch anzumerken, dass der vorinstanzlichen Zusammenstellung der involvierten Firmen entnommen werden kann, dass rund ein Drittel der offenen Gläubigerforderungen der F.________ AG solche von der ersten und zweiten Klas- se waren (pag. 18837, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 18240 ff.). Dies bedeutet, dass die Löhne nicht vollumfänglich bezahlt wurden. In Bezug auf die in Rechnung gestellten Leistungen erachtete die Vor- instanz den Terminus «Materialbeschaffung» zu Recht als etwas missverständlich, zumal Projekte lediglich evaluiert wurden und dafür kaum Material beschafft wer- den musste. Der Beschuldigte erklärte oberinstanzlich auch, «Materialbeschaf- fung» habe «Arbeiten darum» bedeutet, das Material habe mithin definiert und qua- lifiziert – und somit nicht beschafft – werden müssen (pag. 19270 Z. 21 ff.). Warum die Rechnung angesichts der Tatsache, dass von «Definition und Qualifikation» die Rede war, nicht mit «Evaluation» betitelt wurde, konnte der Beschuldigte nicht (mehr) erklären (pag. 19270 Z. 29 f.). Von einer diesbezüglichen Täuschungsab- sicht seinerseits ist aber auch nach Überzeugung der Kammer nicht auszugehen, zumal dem Beschuldigten als massgeblichem Organ der G.________ AG klar war, worum es sich bei den Rechnungen konkret handelte. Gemäss Anklageschrift vom 5. Januar 2018 soll es sich bei den fünf Rechnungen um solche für angebliche bzw. fingierte Leistungen der F.________ AG an die G.________ AG gehandelt haben (pag. 16001003, siebtes Lemma). Wie die Vor- instanz hierzu vorab zutreffend festhielt, produzierte die F.________ AG die Photo- voltaik-Anlagen nicht im Auftrag von Kunden bzw. Dacheigentümern, sondern suchte geeignete Dächer, projektierte anschliessend die Anlagen und gelangte daraufhin – also mit dem fertigen Projektvorschlag – an die Dacheigentümer, um mit diesen einen Dachmietvertrag schliessen zu können. Aus den Akten wird er- sichtlich, dass es zum Abschluss von drei Dachmietverträgen kam, die Photovoltai- kanlagen später jedoch nicht installiert wurden (pag. 06007198 ff.). Die von der F.________ AG geleisteten Arbeiten können mit Blick auf diese Ausführungen und entgegen der Ansicht der Straf- und Zivilklägerin nicht als fingiert im Sinne der An- 14 klageschrift bezeichnet werden, zumal durchaus gewisse Leistungen erbracht wur- den. Diese Leistungen waren indes nicht verbuchbar, zumal es keine Kunden gab, die einen expliziten Projektierungsauftrag erteilt hätten; vielmehr lief es wie erwähnt umgekehrt ab, indem man mit den (vor-)projektierten Arbeiten auf potentielle Kun- den zuging. Damit sind die Arbeiten der F.________ AG eher als Offerten zu quali- fizieren, die nicht als werthaltige angefangene Arbeiten verbucht werden konnten. Zutreffend und vom Beschuldigten oberinstanzlich bestätigt ist demgegenüber, dass im Rahmen dieser Arbeiten Pläne der M.________ AG von der F.________ AG teilweise einfach übernommen und entsprechend, mithin in Bezug auf Name und Logo, geändert wurden (vgl. pag. 19271 Z. 3 ff.). Für die Frage, ob der Beschuldigte im Interesse der G.________ AG handelte, ist zu berücksichtigen, dass das Geschäftsmodell – wie von der Vorinstanz treffend ausgeführt – mit einem sehr hohen Risiko verbunden war, zumal die Projektarbei- ten pro ausgewähltem Dach einerseits aufwändig und teuer waren und anderer- seits konkret auf das jeweilige Dach erfolgten. Erklärte der Liegenschaftseigentü- mer später sein Desinteresse, konnten die geleisteten Arbeiten nicht einfach auf andere Dächer übertragen werden. In Bezug auf das mit dem Geschäftsmodell der Dachmiete verbundene Risiko ist auch auf den Prospekt des N.________(Fond) hinzuweisen, welcher ebenso von einem nicht geringen Risiko ausging. Indem die G.________ AG die von der F.________ AG gestellten Rechnungen von insge- samt CHF 317'580.00 bezahlte, verblieb der G.________ AG angesichts ihres Ge- samtvermögens von CHF 350'000.00 kaum noch Kapital, so dass die Zahlungen einem finanziellen Aderlass gleichkamen. Hinzu kommt, dass die G.________ AG für die Bezahlung der Rechnungen von der F.________ AG keinerlei Gegenleis- tung erhielt und deren Arbeiten wie erwähnt nicht als werthaltige Aufwände ver- bucht werden konnten, sondern viel eher Offerten darstellten. Die Vorinstanz schlussfolgerte daraus richtigerweise, dass es sich bei den Zahlungen der G.________ AG an die F.________ AG lediglich um eine Verschiebung der Mittel zur Finanzierung der hohen Betriebskosten der F.________ AG handelte, dies ins- besondere, weil es sich bei der G.________ AG um eine Betriebsgesellschaft ohne operatives Personal handelte (pag. 06007005 Z. 143) und die Rechnungen nicht für konkrete (verbuchbare) Projekte, sondern gemäss dem jeweiligen Finanzbedarf für die zu erbringenden Leistungen der F.________ AG gestellt wurden. Wäre der Beschuldigte nicht Organ beider Gesellschaften bzw. die F.________ AG in perso- neller und finanzieller Hinsicht vollkommen unabhängig gewesen, wäre eine derar- tige Verschiebung von praktisch sämtlichen Mitteln der G.________ AG nicht vor- genommen worden. Mit Blick auf die Aussagen der Assistentin V.________, welche angab, die Rech- nungen seien jeweils auf Geheiss des Beschuldigten erstellt worden (pag. 05003004 Z. 119 und Z. 131 ff.), sowie die dem Beschuldigten an der polizei- lichen Einvernahme vorgehaltenen Chatnachrichten zwischen ihm und der Buch- halterin der G.________ AG, W.________ (vgl. pag. 05001028 Z. 456 ff.), hat auch als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte die fünf Zahlungen bzw. die Verschie- bung der Mittel von der G.________ AG an die F.________ AG bewusst und ge- wollt tätigte bzw. tätigen liess. Als Präsident des Verwaltungsrats der G.________ AG sowie als einziger Verwaltungsrat der F.________ AG nahm er auch zur 15 Kenntnis, dass die G.________ AG Zahlungen an die F.________ AG leistete, die einem finanziellen Aderlass der G.________ AG gleichkamen, ohne dass diese dafür eine Gegenleistung erhalten hätte. 8.4 Beweisergebnis Gestützt auf die Ausführungen hiervor erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt insofern als erstellt, als der Beschuldigte zum angeklagten Zeitpunkt Präsident des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift der G.________ AG, einzi- ger Verwaltungsrat mit Einzelunterschriftsberechtigung der F.________ AG sowie einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschriftsberechtigung und Alleinaktionär der J.________ AG war, welche wiederum Gründerin des ________ N.________(Fond) war. Am 28. November 2012 vergütete die Straf- und Zivilkläge- rin CHF 500'000.00 zu Gunsten des Kontos des N.________(Fond). Gestützt auf einen Entscheid der J.________ AG als Vermögensverwalterin des N.________(Fond) wurden am 6. März 2013 CHF 350'000.00 dieser CHF 500'000.00 für die Gründung der G.________ AG auf deren Kapitaleinzah- lungskonto überwiesen. Sinn und Zweck der G.________ AG war das Erstellen und Betreiben von Anlagen für die Energieproduktion im Bereich erneuerbarer Energien im In- und Ausland. Vom 2. April bis am 29. August 2013 wurden seitens der F.________ AG fünf Rechnungen von insgesamt CHF 317'580.00 an die G.________ AG gestellt, dies für Leistungen der F.________ AG an die G.________ AG. Diese wurden am 29. April 2013 im Umfang von CHF 16'200.00, am 30. April 2013 im Umfang von CHF 63'000.00, am 23. Juni 2013 im Umfang von CHF 79'380.00, am 23. Juli 2013 im Umfang von CHF 55'000.00 sowie CHF 17'000.00 und am 24. August 2013 im Umfang von CHF 87'000.00 im Auftrag des Beschuldigten zu Lasten des Kontos der G.________ AG bezahlt. Die in Rechnung gestellten und bezahlten Leistungen der F.________ AG konnten keinen konkreten Projekten zugeordnet werden. Vielmehr wurden damit teilweise ange- fangene Arbeiten der M.________ AG weitergeführt, wobei auf deren früheren Un- terlagen sowohl Name als auch Logo geändert wurden. Diese von der F.________ AG geleisteten Arbeiten waren nicht verbuchbar. Die fünf Zahlungen der G.________ AG an die F.________ AG von gesamthaft CHF 317'580.00 kamen mit Blick auf das Gesamtvermögen der G.________ AG von CHF 350'000.00 (Ak- tienkapital) einem finanziellen Aderlass gleich, ohne dass die G.________ AG dafür irgendeine Gegenleistung erhalten hätte. Die F.________ AG vermochte demgegenüber so während einiger Monate vor der Konkurseröffnung am 31. Okto- ber 2013 betriebliche Bedürfnisse zu finanzieren. Der Beschuldigte tätigte bzw. liess die fünf Zahlungen bzw. die Verschiebung der Mittel von der G.________ AG an die F.________ AG bewusst und gewollt tätigen. Als Präsident des Verwaltungsrats der G.________ AG sowie als einziger Verwal- tungsrat der F.________ AG nahm er zudem zur Kenntnis, dass die G.________ AG Zahlungen an die F.________ AG leistete, die einem finanziellen Aderlass der G.________ AG gleichkamen und ohne dass diese dafür eine Gegenleistung erhal- ten hätte. 16 IV. Rechtliche Würdigung 9. Vorbemerkungen Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2020 stellte Rechts- anwalt D.________ namens der Straf- und Zivilklägerin keine Vorfragen oder An- träge hinsichtlich einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts unter dem Ge- sichtspunkt des Betrugs (vgl. pag. 18729). Erst im Parteivortrag machte er Aus- führungen zum genannten Tatbestand, wobei er kurz darauf von der Gerichtspräsi- dentin unterbrochen wurde und daraufhin festhielt, er beantrage keine Verurteilung wegen Betrugs, sondern wegen Veruntreuung, zumal Ersteres offenbar nicht mög- lich sei (pag. 18777). In der Berufungserklärung vom 22. Februar 2021 beantragte Rechtsanwalt D.________ erneut eine Verurteilung wegen Betrugs und monierte gleichzeitig die Wiedergabe im erstinstanzlichen Protokoll zu dieser Angelegenheit (vgl. zum Ganzen pag. 18978 f. und pag. 18776 f.). Auch an der oberinstanzlichen Verhandlung verlangte Rechtsanwalt D.________ für die Straf- und Zivilklägerin ei- ne Verurteilung wegen Betrugs (vgl. pag. 19276). Eine Verurteilung wegen Betrugs ist im oberinstanzlichen Verfahren ausgeschlos- sen. Dem Rückweisungsbeschluss der 2. Strafkammer vom 3. Juni 2019, auf wel- chen sich Rechtsanwalt D.________ zur Begründung seines Antrags an der obe- rinstanzlichen Verhandlung stützte, kann nichts entnommen werden, wonach der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Betrugs zu würdigen wäre. In Ziff. 15 des Beschlusses vom 3. Juni 2019 wurde einzig ausgeführt, eine Kassation sei [un- ter anderem] auch angezeigt, weil die Straf- und Zivilklägerin den Sachverhalt nach wie vor primär als Betrug qualifiziert haben möchte und nur durch die erneute Durchführung der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung unter Einbezug der Straf- und Zivilklägerin die Parteirechte vollumfänglich gewahrt werden könnten (pag. 18440 ff.). Daraus lässt sich indes nicht schliessen, dass der Sachverhalt un- ter dem Tatbestand des Betrugs zu würdigen wäre. Vielmehr hatte eine Rückwei- sung an die Vorinstanz zu erfolgen, da es die Frage, ob eine Veruntreuung oder ei- ne qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vorliegt, zu diesem Zeitpunkt erst noch zu klären galt. Da die Straf- und Zivilklägerin von einem Schuldspruch wegen Veruntreuung direkt betroffen (gewesen) wäre, konnte sie nicht aus dem Verfahren gewiesen werden, weil sie so ihre Parteirechte (Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen) nicht hätte wahrnehmen können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz – hätte sie den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Betrugs beur- teilen wollen – die Anklageschrift an die zuständige Staatsanwaltschaft hätte zurückweisen müssen, zumal der angeklagte Sachverhalt die für den Tatbestand des Betrugs wesentlichen Elemente (teilweise) nicht enthält. Wie die Verteidigung des Beschuldigten oberinstanzlich zu Recht vorbrachte, beantragte die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin selber zu keiner Zeit eine Rückweisung der Anklage- schrift an die Staatsanwaltschaft (pag. 19 280), was mit Blick auf ihre Ausführun- gen indes zu erwarten gewesen wäre. Als unzutreffend erweist sich im Übrigen, was Rechtsanwalt D.________ oberinstanzlich hinsichtlich einer Einstellung in Be- zug auf den Betrug ausführte (vgl. pag. 19276). Auch wenn in der Eröffnungsverfü- gung vom 17. Juni 2015 die Untersuchung wegen Veruntreuung, eventualiter we- 17 gen Betrugs eröffnet wurde, hatte in Bezug auf Letzteren keine Einstellung zu er- folgen, zumal es sich dabei nur um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebenssachverhalts handelt, was eine teilweise Einstellung (angesichts des Grundsatzes ne bis in idem) ausscheiden lässt (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wie die Verteidigung des Beschuldigten im Rahmen der oberinstanzlichen Ver- handlung zudem richtigerweise ausführte, ist hinsichtlich der von der Vertretung der Straf- und Zivilklägerin monierten Protokollierung anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass diesfalls nach der Verhandlung eine Berich- tigung des Protokolls hätte verlangt werden müssen. Da eine solche damals unter- blieb, ist auf den oberinstanzlich geltend gemachten Einwand der Vertretung der Straf- und Zivilklägerin dazu nicht weiter einzugehen. 10. Theoretische Grundlagen zum Tatbestand der Veruntreuung und der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweis). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivil- rechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zwei- felhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfange- nen ständig zu erhalten. Eine Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investiti- on anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder – allenfalls mit einer bestimmten Rendite – an den Anleger zurückzufliessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2. und 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2, je mit Hinweisen). Die tatbe- standsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 mit Hinweis). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, ver- langt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.2 mit Hinwei- sen). Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich demgegenüber der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwal- tung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder 18 zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verant- wortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Ver- mögenskomplex zu sorgen hat. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathand- lung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifi- schen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Ge- schäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 4.3; 120 IV 190 E. 2b). Die entsprechen- den Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt schliesslich ei- nen Vermögensschaden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie beim Tatbestand des Betruges (BGE 129 IV 104 E. 2c; BGE 121 IV 104 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus, wobei Even- tualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.6.2 und 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2). Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit bzw. bei Ausübung der Geschäftstätigkeit fallen nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird, grundsätzlich unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Insoweit verfügt der Betroffene über die Vermögenswerte oder Gegenstände der Gesellschaft als Organ und damit im Namen der Gesellschaft, welcher ihr eigenes Vermögen nicht anvertraut ist. Das Organ einer Aktiengesellschaft ist in Bezug auf die Gesellschaft mithin nicht ein Dritter, sondern Teil der Gesellschaft. Es empfängt als solches denn auch grundsätzlich nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesell- schaft zu verwalten. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung indes nicht, dass eine Person mit Organstellung am Gesellschaftsvermögen keine Veruntreuung begehen kann. Soweit die Handlungen den Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich verlas- sen, können sie unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen, da sich der Funkti- onsträger diesbezüglich nicht auf seine Organstellung berufen und geltend machen kann, die Vermögenswerte der Gesellschaft seien ihm nicht anvertraut. Dies ist der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit ver- missen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzu- eignen (Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3; vgl. hierzu auch NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 211 zu Art. 138). Die Anwendungsbereiche der beiden Tatbestände, bei denen der Täter je eine Vermögensfürsorgepflicht missachtet, überschneiden sich weitgehend. Lässt sich der Sachverhalt unter beide Tatbestände subsumieren, geht der Tatbestand der Veruntreuung nach Rechtsprechung demjenigen der ungetreuen Geschäftsbesor- 19 gung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3, 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2 und 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 4.5.1; vgl. zu allem Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3). 11. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz prüfte hinsichtlich des Tatbestands der Veruntreuung vorab das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins und hielt dazu Folgendes fest: A.________ wird unter diesem Titel wie ausgeführt sehr verkürzt vorgeworfen, er habe eine Verun- treuung begangen, indem er fünf fingierte Rechnungen der F.________ AG über insgesamt CHF 317‘580 von der G.________ AG habe bezahlen lassen, deren Aktienkapital wiederum direkt von C.________ gestammt habe, die dadurch geschädigt worden sei. Beweismässig ist festgestellt worden, dass C.________ CHF 500’000 in den N.________(Fond) in- vestiert hatte, der gestützt auf einen Entscheid seiner Vermögensverwalterin J.________ AG als ein- ziger Aktionär mit CHF 350’000 dieser CHF 500’000 die G.________ AG gegründet hatte, was den Vorgaben des Prospektes des N.________(Fond) entsprach und im Übrigen im expliziten Einver- ständnis von C.________ erfolgt war, das allerdings dafür nicht nötig gewesen wäre. Eine Veruntreuung ist zu verneinen, denn es fehlt am Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins. Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, hat C.________ CHF 500’000 an den N.________(Fond) überwie- sen, die Gelder somit diesem (und dessen Organen) anvertraut. Dass sie davon CHF 350’000 der G.________ AG (und dessen Organen, d.h. A.________) anvertraut hätte, ist hingegen zu verneinen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war ab Zurverfügungstellung der Gelder an den N.________(Fond) nur und ausschliesslich dieser bzw. dessen Organe bzw. dessen Vermögensverwalterin für Entschei- de über die Verwendung der Gelder zuständig, und nicht C.________. Es war denn auch der N.________(Fond), der die Überweisung der CHF 350’000 auf das Kapitaleinzahlungskonto der G.________ AG veranlasste und nicht etwa C.________, die über die Konten des N.________(Fond) auch nicht verfügungsberechtigt gewesen war. Dieser war verpflichtet, die Gelder gemäss den Vorga- ben des Prospektes anzulegen, was mit der Gründung der G.________ AG der Fall war, wie beweis- würdigend gezeigt worden ist. Zwar ist auch festgestellt worden, dass A.________ als Verwaltungsratspräsident der G.________ AG das Aktienkapital der G.________ AG nicht im Interesse der Gesellschaft verwendet hatte. Da- durch wurde C.________ allerdings nur indirekt geschädigt. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings auch klar ist, dass A.________ als Organ der G.________ AG keine Veruntreuung zum Nachteil der Gesellschaft begangen hat, da ihm deren Vermögen nicht anvertraut war, sondern er als Teil der Gesellschaft handelte. Insofern wird nachfolgend zu prüfen sein, ob eine ungetreue Ge- schäftsbesorgung vorliegt. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Prüfung der weiteren Tatbe- standsmerkmale (pag. 18922 f., S. 107 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich des Tatbestands der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung hielt die Vorinstanz sodann fest was folgt (pag. 18929 f., S. 114 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, Hervorhebungen im Original): 20 A.________ wird unter diesem Titel wie ausgeführt sehr verkürzt vorgeworfen, er habe eine qualifi- zierte ungetreue Geschäftsbesorgung begangen, indem er fünf fingierte Rechnungen der F.________ AG über insgesamt CHF 317‘580 von der G.________ AG habe bezahlen lassen, die dadurch ge- schädigt worden sei. Bezüglich des objektiven Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist zunächst festzuhal- ten, dass A.________ offensichtlich als Täter in Frage kommt, war er als Verwaltungsratspräsident doch Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB der G.________ AG. Beweismässig ist fest- gestellt worden, dass er die dafür notwendige selbständige Stellung nicht nur formell, sondern auch faktisch innehatte und wahrnahm. Dass er mit dem Vermögen der G.________ AG auch fremdes Vermögen verwaltete, braucht nicht viele Worte. Einziger Aktionär war der N.________(Fond) und nicht etwa A.________, und über das offensichtlich erhebliche Vermögen der Gesellschaft, nämlich das Aktienkapital von CHF 350’000, konnte A.________ nicht nur formell mit seiner im Handelsregis- ter eingetragenen Kollektivunterschrift, sondern auch faktisch, indem er für das Geschäftskonto der G.________ AG einzeln zeichnungsberechtigt war, verfügen, was er auch tat. Gestützt auf die Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 OR war er damit verpflichtet, im Inter- esse der G.________ AG zu handeln und deren Vermögen zumindest zu erhalten. Beweiswürdigend ist erstellt, dass die G.________ AG mit der Bezahlung von CHF 317‘580 an die F.________ AG de- ren Betriebskosten finanziert hatte, ohne für ihre Zahlungen einen Gegenwert/eine Gegenleistung oder Sicherheit erhalten zu haben, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig ist. Mit diesen Zahlungen entzog A.________ der G.________ AG innert kürzester Frist mehr als 90% ih- rer Mittel und schädigte sie so am Vermögen. Offensichtlich war bereits im Zahlungszeitpunkt klar, dass mit diesen Zahlungen grosse, aus Sicht der Gesellschaft nicht vertretbare Risiken eingegangen wurden, bot doch die F.________ AG bzw. das gesamte Geschäftsmodell nicht nur keinerlei Gewähr auf einen "return on investment" innert vernünftiger Frist, sondern muss unter den damaligen Um- ständen, insbesondere infolge Fehlens weiterer Investoren und/oder von Finanzierungsmöglichkeiten für den Bau von Photovoltaikanlagen bei Dachmieten, als von Anfang an zum Scheitern verurteilt be- zeichnet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Organe der G.________ AG eine solche Investi- tion/solche Zahlungen von vorneherein ausgeschlossen hätten, wenn die F.________ AG in personel- ler wie finanzieller Hinsicht vollkommen unabhängig gewesen wäre. Dass A.________ durch diese Zahlungen die Interessen der Gruppe, d.h. eines Konzerns, gefördert hätte, trifft hier nicht zu. Tatsächlich war die F.________ AG rechtlich gesehen keine Tochtergesell- schaft der G.________ AG, sondern der I.________ AG. Indem die G.________ AG die F.________ AG mit ihren Zahlungen finanzierte, förderte sie deswegen die Interessen der I.________ AG und nicht ihre eigenen oder diejenigen ihres einzigen Aktionärs N.________(Fond). Und auch wenn man die N.________ (Fond)-Gruppe und die I.________-Gruppe aufgrund der persönlichen Verflechtun- gen als "Päckli" betrachtet, ist wie ausgeführt festzuhalten, dass sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Treuepflichten des Verwaltungsrates auf die einzelne Gesellschaft und nicht den Konzern beziehen. Zudem war von Anfang an klar, dass auch mit dieser Umverteilung von Mitteln sowohl bei der F.________ AG wie in der Gruppe keine Aussicht auf einen innert nützlicher Frist zu erzielenden Ertrag bestand. Damit ist aber auch erstellt, dass die Handlungen von A.________, nämlich die Bezahlung bzw. das Bezahlen lassen von Rechnungen der F.________ AG durch die G.________ AG für den bei dieser eingetretenen Vermögensschaden von CHF 317'580 kausal waren. Die G.________ AG erlangte durch diese Zahlungen keine werthaltige Gegenleistung und musste in der Folge liquidiert werden bzw. über sie wurde gar der Konkurs eröffnet. 21 Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. A.________ handelte direkt vorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht. Aufgrund seiner Ausbildung, Geschäftserfahrung und insbesondere Kenntnisse im Be- reich des Photovoltaik-Anlagenbaus wusste er offensichtlich, dass er der G.________ AG mit der Überweisung der CHF 317'580 an die F.________ AG Mittel entzog, ohne dass eine reelle Aussicht auf einen Ertrag bestanden hätte. Er bereicherte damit die F.________ AG ungerechtfertigt, was den Tatbestand ebenso erfüllt wie die eigene Bereicherung. Festzuhalten ist allerdings, dass er damit indi- rekt auch sich selber bereicherte. Er bezog seinen Lohn von monatlich gut CHF 10’000 zwar nicht von der F.________ AG, sondern von der J.________ AG. Allerdings waren unter anderem diese Zahlun- gen nur möglich, weil auch die F.________ AG der J.________ AG regelmässig Darlehen ausrichtete, die zumindest teilweise nur aufgrund der Zahlungen der G.________ AG möglich waren. Ganz offensichtlich waren schliesslich weder die F.________ AG noch A.________ persönlich in der Lage, die CHF 317‘580 an die G.________ AG zurückzuführen, womit die Ersatzbereitschaft eben- falls zu verneinen ist. Zusammengefasst ist A.________ damit schuldig zu erklären der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, mehrfach begangen in H.________ zwischen dem 29.04.2013 und dem 24.08.2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 317‘580 zum Nachteil der G.________ AG in Liquidation. 12. Würdigung durch die Kammer 12.1 Veruntreuung Die Kammer schliesst sich der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Vorinstanz zur Veruntreuung vollumfänglich an. Ein Schuldspruch wegen Veruntreuung ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Straf- und Zivilklägerin – wie unter Ziff. 8.3. hiervor ausgeführt – ihre Gelder, mithin CHF 500'000.00, nicht dem Beschuldigten, sondern dem N.________(Fond) überwiesen hatte. Dass die Überweisung der Gelder an den Fonds (und nicht an den Beschuldigten) erfolgte, bestätigte die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich und musste ihr aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung auch klar sein (pag. 19263 Z. 23 f.). Wie beweiswürdigend festgehalten, wurde auch in der öffentlich beurkun- deten Gründungsurkunde der G.________ AG festgehalten, wonach der N.________(Fond) und nicht die Straf- und Zivilklägerin 350 Aktien der G.________ AG zu CHF 350'000.00 übernehme, woraus sich ebenfalls ableiten lässt, dass die Gelder nicht dem Beschuldigten anvertraut wurden. Das Gesell- schaftsvermögen der G.________ AG war dem Beschuldigten als Organ ebenso wenig anvertraut, handelte dieser als Teil der Gesellschaft und im Rahmen seiner Organtätigkeit. Eine Veruntreuung wäre somit gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung lediglich zu bejahen gewesen, wenn die Handlungen des Be- schuldigten diesen Rahmen verlassen hätten, seine Handlungen mithin keinen Be- zug zur Geschäftstätigkeit aufgewiesen hätten und es ihm nur darum gegangen wäre, sich Vermögenswerte der Gesellschaft zur (persönlichen) Bereicherung an- zueignen. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Beschuldigte schob keine Gelder hin- und her, um sich (persönlich) zu bereichern, sondern um die G.________ AG gründen und so Finanzen (N.________(Fond)) und Technik (G.________ AG) trennen zu können. Dies entsprach, wie beweiswürdigend eben- 22 falls festgestellt, denn auch den Vorgaben des Prospektes. Ein Schuldspruch we- gen Veruntreuung fällt gestützt auf diese Ausführungen ausser Betracht. 12.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung Hinsichtlich der Subsumtion unter den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung kann ebenfalls vorab auf die korrekten Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen hält die Kammer fest, dass es für die Erfüllung des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung keine Rolle spielt, dass der Beschuldigte in den diversen involvierten Gesellschaften oft einzi- ger Verwaltungsrat oder Geschäftsführer war. Die jeweiligen Gesellschaften sind rechtlich eigenständig – mithin je eine juristische Person – und daher einzeln zu be- trachten. Als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer war es dem Beschul- digten jedoch formell und faktisch möglich, über das Vermögen der G.________ AG zu verfügen. Die G.________ AG tätigte gemäss Beweisergebnis fünf Zahlungen an die F.________ AG für Leistungen, welche nicht verbuchbar waren und keinen konkre- ten Projekten zugeordnet werden konnten. Die Zahlungen entsprachen zudem rund 90% des gesamten Vermögens (Aktienkapital) der G.________ AG. Indem der Be- schuldigte als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der G.________ AG diese fünf Zahlungen genehmigte bzw. in Auftrag gab, handelte er nicht im Interesse der G.________ AG. Hätte es sich bei der F.________ AG um eine unabhängige Dritte gehandelt, hätte die G.________ AG unter keinen Umständen Zahlungen in der angeklagten Höhe – mithin von CHF 317'580.00 – getätigt, ohne dafür eine Ge- genleistung bzw. zu erhalten (Prinzip «at arms length»). Die bezahlte Summe kam einem finanziellen Aderlass gleich und bedeutete für die G.________ AG – zufolge fehlender Gegenleistungen – ohne weiteres einen Vermögensschaden. Der objek- tive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist damit erfüllt. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt, handelte der Beschuldigte wis- sentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Der Beschuldigte tätigte bzw. liess die fünf Zahlungen bzw. die Verschiebung der Mittel von der G.________ AG an die F.________ AG bewusst und gewollt tätigen. Als Präsident des Verwaltungsrats der G.________ AG sowie als einziger Verwaltungsrat der F.________ AG war ihm auch bewusst, dass die G.________ AG Zahlungen an die F.________ AG leistete, die einem finanziellen Aderlass der G.________ AG gleichkamen, ohne dass die F.________ AG – angesichts des hohen Risikos der Dachmiete – einen Gegenwert erbracht hätte. Was die Vorinstanz zur Bereicherungsabsicht ausführte, ist eben- falls zutreffend und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der subjektive Tatbe- stand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 ist erfüllt. Schliesslich war es weder dem Beschuldigten noch der F.________ AG möglich, eine Ersatzleistung für die bezahlten bzw. verschobenen CHF 317'580.00 zu leis- ten, womit die Möglichkeit zur Ersatzbereitschaft ebenfalls zu verneinen ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 23 Der Beschuldigte ist gestützt auf diese Ausführungen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen zwischen dem 29. April 2013 und dem 24. August 2013 im Deliktsbetrag von CHF 317'580.00 z.N. der G.________ AG in Liquidation, schuldig zu erklären. Anders als für die Vorinstanz erweisen sich die fünf Zahlun- gen nach Ansicht der Kammer jedoch als einheitliches Geschehen, womit nicht ei- ne mehrfache, sondern eine einfache Begehung vorliegt. V. Strafzumessung 13. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18941 ff., S. 126 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenann- ten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen: TRECH- SEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2; DONATSCH in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N 10 zu Art. 2; BGE 126 IV 5 E. 2.c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, N 20 zu Art. 2 mit Hinwei- sen). Der Beschuldigte beging die angeklagten Delikte alle im Jahr 2013. Der Vergleich für das anwendbare Recht hat dabei zwischen den aktuellen und den im Tatzeit- punkt geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist für die einzelnen Delikte im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart zu beantworten. Für eine allenfalls auszufällende Geldstrafe ist dabei von besonderer 24 Relevanz, dass die Gesamtgeldstrafe seit dem 1. Januar 2018 lediglich 180 Ta- gessätze betragen darf, während früher Gesamtgeldstrafen von bis zu 360 Tages- sätzen möglich waren. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich für die qualifi- zierte ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der G.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von CHF 317'580.00 das aktuelle Recht nicht als das mildere Recht, weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist. Für die übrigen Delik- te (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG in Liquida- tion im Deliktsbetrag von CHF 46'897.80 und CHF 86'102.20 sowie Misswirtschaft z.N. der Gläubiger der J.________ AG und der I.________ AG) haben die aktuel- len Strafbestimmungen im Vergleich zum im Tatzeitpunkt geltenden Recht insofern eine Änderung erfahren, als die Geldstrafe wie erwähnt (auch) insgesamt nur noch 180 Tagessätze betragen darf, womit sich – wie hiernach zu zeigen sein wird - das neue Recht als das mildere Recht erweist und anzuwenden ist. 15. Strafart, Frage einer allfälligen Gesamtstrafe, Methodik im vorliegenden Fall und Strafrahmen Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und anschliessend die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Diese ist sodann unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemes- sen zu erhöhen (vgl. dazu BGE 144 IV 217 und BGE 144 IV 313). Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nur dann erfüllt sind, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normver- stoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Freiheitsstrafe und Geldstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 1.3.2 ff.). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen zur konkreten Methode, so bei- spielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, wel- che sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen liessen oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbe- trachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensange- messen erschien, zu. Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen grundsätz- lich nicht mehr zulässig (bestätigt u.a. in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 sowie 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). 25 Der Beschuldigte hat sich wegen mehrerer Straftaten schuldig gemacht. Für sämt- liche zu sanktionierenden Delikte wäre eine Geld- oder Freiheitsstrafe möglich (vgl. in Bezug auf die Strafe für die qualifizierte Begehung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 7 f. zu Art. 158). Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass angesichts der Deliktssumme (CHF 317'580.00) bzw. der dafür auszufällen- den Strafhöhe für den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbe- sorgung z.N. der G.________ AG in Liquidation nur eine Freiheitsstrafe möglich ist. Für die weiteren Delikte (zweimal qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG in Liquidation sowie Misswirtschaft einerseits z.N. der Gläubiger der J.________ AG in Liquidation und andererseits z.N. der Gläubiger der I.________ AG in Liquidation) ist unter Berücksichtigung der konkreten Methode sowie der Tatsache, dass die Strafen für die einzelnen Deliktsbegehungen in kei- nem Fall die Höhe von 180 Tagessätzen erreichen, eine Geldstrafe auszuspre- chen. Der Beschuldigte beging die vier zu sanktionierenden Straftaten über einen relativ kurzen Zeitraum (Ende Januar bis Ende Oktober 2013). Sämtliche Straftaten standen zudem mit dem Gebilde «Photovoltaik-Dachmiete/erneuerbare Energien/ N.________(Fond)» der diversen Firmen in engem sachlichen Zusammenhang. Dennoch musste sich der Beschuldigte zu den Straftaten jeweils neu entschliessen und offenbarte dadurch eine nicht zu unterschätzende Bereitschaft, kriminell zu handeln und sich nicht an das Gesetz zu halten. Obwohl es gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung bei «Seriendelikten» grundsätzlich zulässig ist, auch für leichtere Einzelhandlungen eine «Gesamtbeurteilung» vorzunehmen und eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. dazu MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 557 ff., insbes. N 563), ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seither – mithin seit zehn Jahren – wohlverhalten hat und aus dem Strafregister keine anderweitigen Vorstrafen ersichtlich sind (vgl. pag. 19257). Die Kammer ge- langt daher zur Auffassung, dass für die erwähnten weiteren Delikte eine Geldstra- fe geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einwirken zu können. Mit Blick auf diese Ausführungen hat die Kammer nachfolgend für den Schuld- spruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung z.N. der G.________ AG in Liquidation eine Freiheitsstrafe festzusetzen. Anschliessend ist für die weite- ren Delikte – mithin den rechtskräftigen Schuldspruch wegen qualifizierter unge- treuer Geschäftsbesorgung im Umfang von CHF 46'897.80 und im Umfang von CHF 86'102.20 z.N. der I.________ AG in Liquidation sowie für die beiden rechts- kräftigen Schuldsprüche wegen Misswirtschaft eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Dabei ist für den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung z.N. der I.________ AG in Liquidation eine Einsatzstrafe festzusetzen, zumal diese bei gleichem abstrakten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) mit einem Deliktsbetrag von CHF 86'102.20 als schwerste Straftat zu gelten hat. Anschliessend ist auch für die weiteren Delikte (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von CHF 46'897.80 sowie mehrfache Misswirtschaft) eine Geldstrafe festzusetzen und zu bestimmen, in welchem Umfang diese auf die Einsatzstrafe zu asperieren sind, was die Gesamtgeldstrafe ergibt. 26 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 1) aStGB/StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren geahn- det. Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die or- dentlichen Rahmen zu verlassen. 16. Strafzumessung für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Ziff. 1.1. AKS) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbe- trag mit CHF 317'580.00 hoch ist und insbesondere über 90% der Mittel der G.________ AG ausmachte, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Auch wenn die G.________ AG nicht operativ tätig war und keine Arbeitnehmende oder Liefe- ranten bezahlen musste, wurde sie durch diese Entnahme von flüssigen Mitteln sukzessive handlungsunfähig gemacht. Anders als die Vorinstanz erblickt die Kammer im Erstellen der Rechnungen bzw. der Darlehensverträge eine erhöhte kriminelle Energie des Beschuldigten. Diese wurden jeweils Ende des Monats und damit genau zu Zeitpunkten erstellt, in welchen die F.________ AG Löhne und Kreditoren bezahlen musste, so dass sich ein gewisses taktisches Vorgehen darin ohne weiteres erblicken lässt. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sowohl die G.________ AG als auch die F.________ AG erst Mitte März 2013 gegründet wurden. Ein besonders verwerfliches Handeln kann dem Beschuldigten trotz allem nicht vorgeworfen werden. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte und damit persönliche Ziele sowie solche pekuniärer Natur verfolgte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liess der Beschuldigte jegliche Vorsicht ausser Acht und konnte durch die Zahlungen an die F.________ AG und über diese teilweise weiter an die J.________ AG die J.________-Gruppe weiter- führen und sich selber insbesondere ein Gehalt von mehr als CHF 10'000.00 aus- zahlen. Damit sind in Bezug auf die subjektive Tatschwere auch egoistische Grün- de zu bejahen. Insgesamt sind die Willensrichtung sowie die konkreten Beweg- gründe – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend schlussfolgerte – dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung inhärent, womit sich diese neutral auswirken. Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Kammer für den Schuldspruch we- gen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung z.N. der G.________ AG in Li- quidation im Deliktsbetrag von CHF 317'580.00 eine Freiheitsstrafe von 14 Mona- ten als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten ange- messen. 17. Strafzumessung für die weiteren Delikte 17.1 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Ziff. 1.3. AKS) In objektiver Hinsicht ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit einem De- liktsbetrag von CHF 86'102.20 als hoch zu bezeichnen. Inwiefern die Tatsache, dass es sich bei O.________ als einzigem Gläubiger um eine vermögende Person handelte, das Ausmass des verschuldeten Erfolgs relativieren soll (vgl. pag. 18945, S. 130 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), erschliesst sich der Kammer nicht. 27 Zu berücksichtigen ist indes bei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, dass O.________ - wie die Straf- und Zivilklägerin - über Fachwissen und eine ge- wisse berufliche Erfahrung verfügte und damit nicht als unwissende Privatperson bezeichnet werden kann. Ein besonders verwerfliches Handeln kann dem Beschul- digten somit nicht vorgeworfen werden. In subjektiver Hinsicht kann auf die Ausführungen unter Ziff. 16 hiervor verwiesen werden. Während die Staatsanwaltschaft für diesen Schuldspruch erstinstanzlich eine Stra- fe von drei Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachte- te, veranschlagte die Generalstaatsanwaltschaft dafür oberinstanzlich eine Strafe von sieben Monaten (pag. 19277). Da die Generalstaatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil jedoch keine eigenständige Berufung einlegte, ist die bean- tragte Strafe wenig nachvollziehbar. Mit Blick auf das objektive und subjektive Tat- verschulden des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen. 17.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Ziff. 1.2. AKS) Für die Strafzumessung betreffend Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift kann auf die Erwägungen unter Ziff. 17.1. hiervor verwiesen werden. Der angeklagte Sachverhalt unterschei- det sich lediglich in Bezug auf den Deliktsbetrag, welcher sich beim vorliegenden Schuldspruch auf CHF 46'897.80 beläuft und damit tiefer liegt als unter Ziff. 17.1. hiervor. Bei isolierter Betrachtung hätte die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von CHF 46'897.80 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausge- sprochen. Diese ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu zwei Dritteln, aus- machend 60 Tagessätzen, auf die unter Ziff. 17.1. hiervor festgesetzte Einsatzstra- fe zu asperieren. 17.3 Misswirtschaft In Bezug auf die beiden Schuldsprüche der Misswirtschaft, einerseits begangen z.N. der Gläubiger der J.________ AG in Liquidation und andererseits z.N. der Gläubiger der I.________ AG in Liquidation, hielt die Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden zutreffend fest, dass das Unrecht der Tat vor allem in der Verschleppung des Konkurses im Rahmen der J.________ AG liege, zumal die hohen Verluste (rund CHF 400'000.00 bei der J.________ AG sowie rund CHF 150'000.00 bei der I.________ AG) bereits unter dem Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung berücksichtigt worden seien. Weiter hielt sie zutreffend fest, dass die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs deliktstypisch sei (pag. 18945 f., S. 130 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf der subjektiven Seite des Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was sich strafmindernd auszuwirken hat. Die Beweggründe sind, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, egoistischer Natur, da der Beschuldigte versuchte, die Konkurse hinauszuschieben. 28 Für die beiden Schuldsprüche wegen Misswirtschaft erachtet die Kammer je eine Strafe von 45 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese werden je zur Hälfte, insgesamt somit mit 45 Tagessätzen, zur unter Ziff. 17.1. hiervor festgesetzten Einsatzstrafe asperiert. 17.4 Vorläufige Gesamtgeldstrafe Die Gesamtgeldstrafe beläuft sich gestützt auf die Erwägungen hiervor und noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten auf insgesamt 255 Tagessätze (150 Tagessätze + 60 Tagessätze + 45 Tagessätze [22,5 + 22,5]). 18. Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab auf die Ausführungen in der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 18946, S. 131 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung), zumal sich beim Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Verhandlung nicht viel geändert hat. Sein Vorleben gestaltet sich unauffällig, der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und die aktuellen persönlichen Verhältnisse sind geordnet. Auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wiegt strafzu- messungsmässig neutral. Der Beschuldigte hat sich der Strafuntersuchung gestellt und sich während des langen Verfahrens korrekt verhalten, was auch erwartet werden darf. Weitere Delikte hat er sich seither nicht zu Schulden kommen lassen (vgl. oberinstanzlich eingeholter Strafregisterauszug, pag. 19257). Der Beschuldigte absolvierte eine Lehre als ________ und später berufsbegleitend eine Ausbildung zum ________ sowie ein Studium zum ________ (pag. 19075). Seit 2017 arbeitet er (wieder) bei der X.________ AG (pag. 19077 und pag. 19269 Z. 4 f.). Gemäss aktuellstem Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ei- genen Angaben an der oberinstanzlichen Verhandlung erzielt der Beschuldigte monatlich ein Einkommen von rund CHF 12’700.00 (pag. 19255 und pag. 19272 Z. 1 ff.; vgl. auch Ziff. 20 nachfolgend). Über offene Betreibungen verfügt er nicht (pag. 19252). Der Beschuldigte ist verheiratet und kinderlos (pag. 19077). Gemäss Leumundsbericht sowie seinen Angaben anlässlich der oberinstanzlichen Einver- nahme geht es ihm – mit Ausnahme einer leichten Diabetes sowie Problemen mit dem Knie – gesundheitlich gut (pag. 19078 sowie pag. 19268 Z. 30 ff.). Mit Blick auf diese Ausführungen sind aussergewöhnliche Umstände, die die Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten erhöhen würden, nicht ersichtlich; diese ist als durch- schnittlich zu bezeichnen und damit neutral zu gewichten. Der Beschuldigte zeigte nach Auffassung der Kammer auch oberinstanzlich keine Einsicht oder Reue in sein Fehlverhalten, so dass ihm kein Rabatt gewährt werden kann. Anders als die Vorinstanz wertet die Kammer auch die Zahlung von CHF 100'000.00, die der Beschuldigte im Rahmen des Verfahrens vor Handelsge- richt an O.________ zahlte, nicht als strafmindernden Umstand. Zwar ist nachvoll- ziehbar und dem Beschuldigten gewissermassen zu Gute zu halten, dass er – wie oberinstanzlich zu Protokoll gegeben (pag. 19269 Z. 33 ff.) – die Wiedergutma- chung nur durch «Zämechlemme» und «Zämespare» zusammenbrachte. Nicht zu verkennen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte durch diese Zahlung ebenfalls profitierte, zumal der geltend gemachte Betrag in der Klage, welche O.________ beim Handelsgericht eingereicht hatte, höher war und er, O.________, aufgrund 29 der geleisteten Zahlung des Beschuldigten sein Desinteresse am vorliegenden Strafverfahren erklärte und sich nicht als Partei konstituierte. Ein Abzug aufgrund der geleisteten Wiedergutmachung hat deshalb nicht zu erfolgen. Gestützt auf diese Ausführungen wirken sich die Täterkomponenten insgesamt neutral auf die Geld- und Freiheitsstrafe aus. 19. Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4). In Anbetracht dessen, dass zum Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils zwei Drittel der Verjährungsfrist bereits abgelaufen sind und der Beschuldigte sich seither wohl verhalten hat, ist die Strafe gestützt auf Art. 48 lit. e StGB zu mildern. Die Kammer erachtet eine Milderung der Freiheitsstrafe um zwei Monate bzw. der Geldstrafe um 30 Tagessätze als angemessen. Die Freiheitsstrafe beläuft sich damit im Ergebnis auf 12 Monate und die Geldstrafe grundsätzlich auf 225 Tagessätze. Da aufgrund der Anwendung des neuen Rechts indes eine Plafonierung in Bezug auf die Höhe der Geldstrafe besteht (vgl. Ziff. 14 hiervor), die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Asperation von mehreren Delikten hinzunehmen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6), beträgt die Geldstrafe insgesamt 180 Tagessätze. 20. Höhe des Tagessatzes Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt gemäss oberinstanzlichen Angaben monatlich ein Nettoeinkommen von CHF 11’900.00 (pag. 19255) und erhält jährlich einen Bonus von rund CHF 10'000.00 (pag. 19272 Z. 1 ff.). Damit beläuft sich sein monatliches Nettoeinkommen gesamthaft auf CHF 12'733.00. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs für Krankenkasse, Steuern etc. von 30% des monatlichen Einkommens ergibt dies ein zur Verfügung stehender Betrag von CHF 8'913.10. Der Beschuldigte ist gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig, die ihrerseits ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 erzielt (pag. 19255 und pag. 19269 Z. 14 ff.). Diese Unterstützungspflicht gegenüber der Ehefrau wird mit 30 einem Pauschalabzug von 15% berücksichtigt, ausgehend von den CHF 8'913.10 abzüglich des Einkommens der Ehefrau, ausmachend CHF 887.00. Der zur Verfügung stehende Betrag von CHF 8'913.10 abzüglich des Unterstützungs- betrags von CHF 887.00, ausmachend CHF 8'026.15, dividiert durch 30 ergibt einen Tagessatz von abgerundet CHF 260.00. 21. Fazit Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erachtet die Kammer für die ausge- fällten Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 260.00, ausmachend CHF 46'800.00, als dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen. 22. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine Schlechtprognose steht vorliegend nicht zur Diskussion. Der Beschuldigte hat sich bis anhin nichts zu Schulden lassen kommen und es laufen – soweit ersicht- lich – keine anderweitigen Strafuntersuchungen gegen ihn (vgl. auch die Aus- führungen unter Ziff. 15 hiervor). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in sehr ge- ordneten Verhältnissen lebt. Damit können sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit wird dabei auf das ge- setzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt. Auf eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB im Sinne eines Denkzet- tels sowie aus generalpräventiven Gründen kann – insbesondere mit Blick auf die lange Verfahrensdauer – vorliegend verzichtet werden. VI. Zivilpunkt 23. Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin 23.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen der Zivilklage kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18947, S. 132 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 23.2 In concreto Rechtsanwalt D.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erneut eine Zivilforderung in der Höhe von CHF 317'580.00 geltend (pag. 19282). Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der beantragten Zivilforderung Folgendes (pag. 18947 f., S. 132 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 31 Im Rahmen seines Parteivortrages machte Rechtsanwalt D.________ für seine Klientin C.________ eine Zivilforderung von CHF 317'580 geltend und begründete diese (pag. WSG 18 776 f.). Das Ge- richt hat allerdings festgestellt, dass A.________ nicht eine Veruntreuung zum Nachteil von C.________ begangen hat, sondern eine ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der G.________ AG. Durch diese Tat ist C.________ höchstens indirekt geschädigt (im haftpflichtrechtli- chen Sinne) bzw. höchstens mittelbar geschädigt (im strafprozessualen Sinn). Art. 158 StGB ist somit vorliegend keine Schutznorm, die das Vermögen von C.________ im Sinne von Art. 41 OR schützen würde. Eine andere Haftungsgrundlage wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der guten Ordnung halber und obwohl C.________ nicht deren Gläubigerin war, sei immerhin er- wähnt, dass auch für die angeklagte Misswirtschaft zum Nachteil der G.________ AG ein Freispruch erfolgt, sodass auch nicht zu prüfen ist, ob das strafbare Verhalten allenfalls die Tatbestandsmerkma- le eines Konkursdeliktes erfüllen würde. Die Zivilklage von C.________ wird deswegen abgewiesen. Die Straf- und Zivilklägerin dringt mit ihrem Antrag auf Verurteilung des Beschuldig- ten wegen Betrugs oberinstanzlich nicht durch und es ergeht gegen den Beschul- digten auch kein Schuldspruch wegen Veruntreuung z.N. der Straf- und Zivilkläge- rin. Damit fehlt es, wie auch von der Verteidigung des Beschuldigten zu Recht aus- geführt (pag. 19281), nicht nur an einer unmittelbaren Verletzung der Straf- und Zi- vilklägerin in ihren Rechten, sondern auch an einer Haftungsgrundlage, die das Vermögen der Straf- und Zivilklägerin schützen würde. Die Zivilklage ist aus die- sem Grund auch oberinstanzlich abzuweisen. 24. Genugtuungsforderung des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten oberinstanzlich eine Genugtuung von CHF 1'000.00 für die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer seit dem erstinstanzlichen Verfahren und der dadurch erlittenen Beeinträchtigun- gen, namentlich die Ungewissheit betreffend Liegenschaft (pag. 10280 f.). Eine Genugtuung ist vorliegend nicht geschuldet. Zwar trifft zu, dass das Verfahren ab Eingang beim Obergericht (pag. 18967) bis zum Urteil am 13. März 2023 rund zwei Jahre und damit grundsätzlich lange dauerte. Wie aus Ziff. 3 hiervor ersicht- lich wird, ist die lange Verfahrensdauer jedoch auf ausserordentliche Umstände (Corona-Virus und die damit verbundene Schwierigkeit der Straf- und Zivilklägerin, in die Schweiz einreisen zu können sowie Schwierigkeiten betreffend rechtshilfe- weiser Zustellung von Verfügungen und Vorladungen) zurückzuführen, die hinge- nommen werden müssen. Zudem wird der betroffenen Person bei einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebot jene Rechtswohltat zugestanden, welche die schweizerische Rechtsordnung dafür vorsieht (vgl. Art. 46 Ziff. 1 EMRK; BGE 137 I 86 E. 3.1 und BGE 124 I 274 E. 3.b); als Folgen kommen gemäss kon- stanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Berücksichtigung der Verfahrens- verzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfah- rens in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3.2). Dem Beschuldigten wäre mit Blick auf diese Rechtsprechung bei gege- bener Verletzung nicht eine Genugtuung zuzusprechen, sondern die Verletzung im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Wie bereits hiervor ausgeführt, sind die Verzögerungen jedoch auf Umstände zurückzuführen, die weder von den 32 Parteien noch von den Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten zu vertreten sind, weshalb die Kammer auf eine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung verzichtete. VII. Kosten und Entschädigung 25. Verfahrenskosten 25.1 Erstinstanzliches Verfahren 25.1.1 Kosten des Vorverfahrens Der Tarifrahmen für die Untersuchung durch eine kantonale Staatsanwaltschaft be- trägt 500 bis 33'000 Taxpunkte, wobei in besonders umfangreichen und zeitrau- benden Geschäften, bei querulatorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streitwert eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden kann (Art. 16 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Gebühr für die Untersuchung vorliegend auf CHF 23'000.00 (keine Auslagen). Die Vorinstanz erkannte in ihrem Urteil nur auf CHF 10'000.00 und führte zur Begründung aus, die geltend gemachte Gebühr liege in der oberen Hälfte der Normalgebühr und erscheine im Vergleich mit anderen gleichgelagerten Fällen als deutlich zu hoch. Rechtsanwalt D.________ habe mit der umfangreichen Strafanzeige einen guten Teil der nötigen Belege beigelegt, so dass der Aufwand der Staatsanwaltschaft in (relativen) Grenzen habe gehalten werden können. Zudem habe keine grosse Anzahl an Befragungen stattgefunden (pag. 18949, S. 134 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in Bezug auf die Kosten des Vorverfahrens anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, zum Leidwesen der Staatsan- waltschaft komme eine Kürzung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, immer wieder vor. Diese Kosten würden indes nicht nach der Grösse des Falles bestimmt, zumal diesfalls nur selten die ganze Gebühr geschuldet sei, sondern nach interner Zeiterfassung der Staatsanwaltschaft. Ein sehr grosses Verfahren koste deshalb gleich viel wie ein grosses Verfahren (pag. 19278). Obwohl die oberinstanzlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft nicht vollumfänglich überzeugen, ist auch die Kammer der Ansicht, dass die vorinstanzli- che Reduzierung der Gebühr von CHF 23'000.00 auf CHF 10'000.00 zu stark aus- gefallen ist. Massgebend für die Höhe der Gebühr für die Untersuchung ist in erster Linie das VKD und nicht die interne Erfassung der Aufwände. Ebenso wenig ein- schlägig ist, ob seitens der Parteien eine umfassende Eingabe mit Beweismitteln eingereicht wurde, zumal die Verantwortung der Beweiserhebung bei der Staats- anwaltschaft liegt und somit trotz umfangreicher Eingaben ein Beweisverfahren durchgeführt werden muss. Während die Vorinstanz die Kosten für die Untersu- chung auf CHF 10'000.00 und damit auf eine Gebühr im unteren Drittel des Ta- rifrahmens festsetzte, bestimmte sie die Kosten für das eigene Verfahren auf CHF 6'000.00, was indes im mittleren Drittel des Tarifrahmens liegt. Dies ist nicht nachvollziehbar. Die Kammer erachtet es – nicht zuletzt auch mit Blick auf die 33 Schwierigkeit sowie den Umfang der Untersuchung – als angemessen, die Kosten des Vorverfahrens auf CHF 15'000.00 festzusetzen. Die Gebühr von CHF 1'500.00 für das Führen der Anklage vor Gericht ist nicht zu beanstanden, womit sich die Kosten des Vorverfahrens insgesamt auf CHF 16'500.00 belaufen. 25.1.2 Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz Die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz wurden von dieser gestützt auf Art. 22 lit. d VKD auf CHF 6'000.00 bestimmt, was zu keinen (weiteren) Bemerkun- gen Anlass gibt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 2’501.20 (pag. 18569 f., 18594 f., 18798 ff. und 18802). 25.1.3 Ausscheidung und Auferlegung der Kosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Erstinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss werden die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren, insgesamt bestimmt auf CHF 25'001.20, vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 25.2 Oberinstanzliches Verfahren 25.2.1 Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens Der Tarifrahmen für ein Berufungsverfahren beläuft sich auf 200 bis 30'000 Tax- punkte, wenn als Vorinstanz das Wirtschaftsstrafgericht entschieden hat (Art. 24 Abs. 1 lit. c VKD). In Anwendung von Art. 5 VKD bemessen sich die Verfahrens- kosten nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Ge- schäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der kostenpflichtigen Person. Eine Erweiterung des Tarifrahmens bis maximal zur Verdoppelung des Höchstan- satzes in Anwendung von Art. 6 VKD ist auch oberinstanzlich möglich. Bei mündlichen Verfahren, welche eine beschränkte Berufung zum Gegenstand haben, gehen die Richtlinien von Gebühren in der Höhe von CHF 2'000.00 aus, wenn das Wirtschaftsstrafgericht als Einzelgericht geurteilt hat. Unter Berücksichti- gung des Aufwandes für das gesamte oberinstanzliche Verfahren (diverse Be- schlüsse, Übersetzungen usw.; vgl. Ziff. 3 hiervor) erscheint dies indes deutlich zu wenig. Die Kammer erachtet eine Gebühr von CHF 5'000.00 als dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand sowie der Bedeutung der Sache angemessen. Die Ge- bühr für den Auftritt der Staatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung ist in diesem Betrag praxisgemäss bereits enthalten. 25.2.2 Ausscheidung und Auferlegung der Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. 34 Die Strafbehörden können Forderungen aus Verfahrenskosten und Entschädi- gungsansprüche der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Sowohl die Straf- und Zivilklägerin als auch die Generalstaatsanwaltschaft unterlie- gen mit ihren Anträgen (grösstenteils), weshalb ihnen die Verfahrenskosten an- teilsmässig aufzuerlegen sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Straf- und Zi- vilklägerin unter anderem einen Schuldspruch wegen Betrugs verlangte, obwohl ein solcher gar nicht möglich war (vgl. die Vorbemerkungen unter Ziff. 9 hiervor). Mit Blick darauf werden der Straf- und Zivilklägerin CHF 3'500.00 der auf insgesamt CHF 5'000.00 festgesetzten Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt. Zufolge Unterliegens der Generalstaatsanwaltschaft sind die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'500.00, vom Kanton Bern zu tragen. Die von der Straf- und Zivilklägerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der von ihr ge- leisteten Sicherheitsleistung von CHF 6'000.00 verrechnet. Die Restanz im Umfang von CHF 2'500.00 wird der Straf- und Zivilklägerin zurückerstattet. 26. Amtliche Entschädigung des Beschuldigten 26.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ ist vorlie- gend nicht mehr zu überprüfen, zumal diese von keiner der Parteien angefochten wurde. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren somit mit insgesamt CHF 32'343.15 (CHF 9'026.10 + CHF 23'317.05). Die Entschädigung wurde bereits vollständig ausbezahlt. Über die Rück- und Nachzahlungspflicht ist, wie eingangs unter Ziff. 6 erwähnt, demgegenüber neu zu befinden. Der Beschuldigte wurde auch oberinstanzlich schuldig gesprochen und entsprechend verurteilt. Damit ändert sich an der Aufer- legung der Rück- und Nachzahlungspflicht der Entschädigung für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nichts. Er hat dem Kan- ton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 32'343.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7'854.25 (CHF 2'025.00 + CHF 5'829.25), zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV beträgt das Honorar in Rechtsmittelverfahren 10 bis 50% des Honorars für das erstinstanzliche Verfahren. Das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren beläuft sich – ohne Mehrwertsteuer und Auslagen – auf insgesamt CHF 36'437.50 (CHF 9'375.00 + CHF 27'062.50). Unter Berücksichtigung des Aufwandes sowie des Umfangs des Verfahrens erachtet es die Kammer als angemessen, das obe- rinstanzliche volle Honorar auf maximal 15% des erstinstanzlichen Honorars fest- 35 zusetzen, ausmachend CHF 5'465.65, was einem Aufwand von insgesamt 21,86 Stunden entspricht (CHF 5'465.65 / CHF 250.00). Die geltend gemachten Auslagen im Umfang von CHF 130.00 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. In Anwendung des hiervor ausgerechneten Aufwandes entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'849.20 (CHF 4'372.50 [CHF 21,86 x CHF 200.00] zzgl. Auslagen von CHF 130.00 zzgl. MWSt. von 7,7%). Obwohl die Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren grundsätzlich als unterliegend gilt, besteht ihrerseits keine Rück- oder Nachzahlungspflicht. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der Entschädigungspflicht der unterliegenden Privat- klägerschaft bei einer amtlich verteidigten beschuldigten Person im Rechtsmittel- verfahren Folgendes festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020, E. 6): Nach Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO stellen die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Per- son Verfahrenskosten dar, die - abweichende Bestimmungen vorbehalten - vom Staat zu tragen sind (Art. 423 StPO). Zwar sieht Art. 426 Abs. 4 StPO die Möglichkeit vor, der beschuldigten Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft zu überbinden. Eine solche Mög- lichkeit ist in Art. 427 StPO, welcher die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft regelt, jedoch nicht vorgesehen. Ebenso wenig äussert sich Art. 428 StPO in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren zu dieser Frage. Die StPO enthält damit keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der Pri- vatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Personen aufzuerlegen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5.2). Mit Blick auf diese Erwägungen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren vom Kanton Bern zu tragen und es bestehen keine Rück- und Nachzahlungspflichten. 27. Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Straf- behörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 StPO). Die Straf- und Zivilklägerin unterlag mit ihren Anträgen sowohl erst- als auch obe- rinstanzlich vollumfänglich. Damit hat sie gegenüber dem Beschuldigten keinen Anspruch auf Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren. VIII. Verfügungen 28. Grundbuchsperre betreffend Grundstück ________ Die Beschlagnahme und die Grundbuchsperre betreffend das Grundstück ________ ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz aufzu- heben (vgl. pag. 18950, S. 135 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 36 Nachdem die Ehegatten ________ die in ihrem Gesamteigentum stehende Liegenschaft ________, bereits am 09.12.2011 gekauft hatten (pag. 07 001 013), ist sie offensichtlich nicht „durch eine Straftat erlangt worden“, was aber Art. 70 StGB voraussetzen würde, damit sie eingezogen werden könnte. Angesichts des Umstandes, dass A.________ mit Zahlung von CHF 100‘000 an O.________ (vgl. Ziff. II.B.2.7.1 sowie übereinstimmende Aussagen von A.________ und O.________) mehr als die knapp CHF 75’000 zurückbezahlt hat, die er persönlich von der J.________ AG bezogen hatte (vgl. Ziff. II.B.4.2 hiervor), verzichtet das Gericht auch darauf, auf eine Ersatzforderung zu erkennen (Art. 71 StGB). Damit besteht kein Grund für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bzw. der Grundbuchsperre und diese ist aufzuheben. 29. Rückgabe der Restanz der Sicherheitsleistung Wie unter Ziff. 25.2.2 hiervor bereits erwähnt, wird die Restanz der von der Straf- und Zivilklägerin geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 2'500.00 der Straf- und Zivilklägerin zurückerstattet. 30. Unterlagen des Konkursamts Bern-Mittelland Die beim Konkursamt Bern-Mittelland erhobenen Geschäftsunterlagen und Daten- träger der M.________ AG, der J.________ AG, des N.________(Fond), der I.________ AG, der F.________ AG und der G.________ AG ("grosse" Nrn. 1 bis 28) werden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an dieses zurückgegeben. 31. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschul- digten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 37 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 7. Okto- ber 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Misswirtschaft, angeblich mehrfach begangen zwischen April 2011 und April 2014 in H.________ z.N. der Gläubiger der F.________ AG in Liquidation sowie z.N. der Gläubiger der G.________ AG in Liquidation ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtigung einer Ent- schädigung; 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen in H.________ am 24. Januar 2013 und am 25. Februar 2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 46'897.80 z.N. der I.________ AG in Liquidation; 2.2. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen in H.________ zwischen dem 25. Februar 2013 und dem 4. April 2013 im Delikts- betrag von insgesamt CHF 86'102.20 z.N. der I.________ AG in Liquidation; 2.3. der Misswirtschaft, mehrfach begangen zwischen dem 24. Januar 2013 und dem 31. Oktober 2013 in H.________ z.N. der Gläubiger der J.________ AG in Liquidation sowie z.N. der Gläubiger der I.________ AG in Liquidation; 3. verfügt wurde, wonach sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten be- findlichen Unterlagen (Ass. Nrn. 1000, 1002, 1008, 1009, 1014 bis 1022 sowie 1025.1 bis 1025.3 = "grosse" Nrn. 29 bis 42) als Beweismittel bei den Akten verbleiben. II. A.________ wird schuldig erklärt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in H.________ zwischen dem 29. April 2013 und dem 24. August 2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 317'580.00 z.N. der G.________ AG in Liquidation, und unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 29, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 sowie 165 Ziff. 1 aStGB / StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 3 StPO 38 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 260.00, ausmachend CHF 46'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 25'001.50. III. 1. Der Straf- und Zivilklägerin C.________ werden CHF 3'500.00 der auf insgesamt CHF 5'000.00 bestimmten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung auf- erlegt. Dieser Betrag wird im Umfang von CHF 3'500.00 mit der von ihr geleisteten Sicher- heitsleistung verrechnet. 2. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 37.50 200.00 CHF 7’500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 857.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8’357.50 CHF 668.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’026.10 volles Honorar CHF 9’375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 857.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10’232.50 CHF 818.60 Total CHF 11’051.10 nachforderbarer Betrag CHF 2’025.00 39 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 108.25 200.00 CHF 21’650.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 21’650.00 CHF 1’667.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23’317.05 volles Honorar CHF 27’062.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 27’062.50 CHF 2’083.80 Total CHF 29’146.30 nachforderbarer Betrag CHF 5’829.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 32'343.15 (CHF 9'026.10 + CHF 23'317.05; bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 32'343.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7'854.25 (CHF 2'025.00 + CHF 5'829.25), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.86 200.00 CHF 4’372.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 130.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’502.50 CHF 346.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’849.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'849.20. Es bestehen keine Rück- und Nachzahlungspflichten. V. 1. Die Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Beschlagnahme und die Grundbuchsperre betreffend das Grundstück ________ wird aufgehoben. 2. Die Restanz der von der Straf- und Zivilklägerin geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 2’500.00 wird der Straf- und Zivilklägerin zurückerstattet. 40 3. Die beim Konkursamt Bern-Mittelland erhobenen Geschäftsunterlagen und Datenträ- ger der M.________ AG, der J.________ AG, des N.________(Fond), der I.________ AG, der F.________ AG und der G.________ AG ("grosse" Nrn. 1 bis 28) werden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an dieses zurückgegeben. 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Grundbuchamt Y.________ (auszugsweise betreffend Ziff. VI.1., nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Z.________, v.d. Fürsprecher L.________ (auszugsweise betreffend Ziff. VI.1.) Bern, 13. März 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 21. September 2023) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 41