16 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2’000.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Eine Entschädigung wird nicht gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Verurteilten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste