17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Mit der Abweisung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Kostenentscheid bestätigt. Die Verfahrenskosten werden im unteren Bereich des anwendbaren Tarifrahmens auf CHF 2’000.00 bestimmt (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 18. Eine Entschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht gesprochen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).