Insgesamt stimmt die Kammer mit der Vorinstanz überein, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftig verhängten Strafen gegen die Beschwerdeführerin und der Gleichheitssatz höher zu gewichten sind als die von der Beschwerdeführerin gegen den Vollzug vorgebrachten Gründe. Die Vorinstanz hat folglich die Beschwerde der Beschwerdeführerin korrekterweise abgewiesen. Auch die Kammer weist aus diesen Gründen die Beschwerde ab, soweit überhaupt darauf eingetreten wird.