Sie hat sich damit gerade einmal zwei Tage nach ihrem Schreiben vom 17. September 2019, wonach sie nicht mehr schwarzfahren werde, des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis strafbar gemacht. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin teilweise – augenfällig allerdings vor allem dann, wenn der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen unmittelbar drohte – gewisse Zahlungen an die ausstehenden Bussen und Geldstrafen erbracht hat. In gewissen Fällen ist die Vollstreckungsverjährung eingetreten, was indessen nicht als Verdienst der Beschwerdeführerin zu betrachten ist. Daneben bestehen, wie gesehen, aber nach wie vor viele offene Strafen.