Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1.). Eine Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit kommt nur ausnahmsweise in Frage (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2. mit weiteren Hinweisen). 15.8 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich sinngemäss vor, sie verfüge neu über ein regelmässiges Erwerbseinkommen, das ihr Existenzminimum übersteige.