13 vom 5. April 2017 S. 17 f.; Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.1 Abs. 3). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen. Je schwerer die Tat und Strafe oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.4.3 Bst. f; BGE 108 Ia 69 E. 2.b.).