Es ist nicht damit zu rechnen, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin. 15.7 In einem weiteren Schritt hat die Kammer zu prüfen, ob die Vorinstanz die Interessenabwägung, welche der Feststellung des Gesundheitszustands zu folgen hat, korrekt vorgenommen hat. Dabei muss die Vollzugsbehörde abwägen, ob die für die betroffene Person aus dem Freiheitsentzug resultierenden gesundheitlichen Risiken höher zu werten sind als das Interesse des Staates an der Durchsetzung eines ununterbrochenen Vollzugs der Sanktion (Vortrag zum Justizvollzugsgesetz