Zusammenfassend bestehen in den Gefängnissen und Justizvollzugsanstalten des Kantons Bern ausreichende Möglichkeiten, um auf eine allfällige Suizidgefahr angemessen zu reagieren. Eine solche Suizidgefahr liegt mit der leichten depressiven Episode bei der Beschwerdeführerin nicht vor und selbst bei einer Aggravation dieser ist nicht von einer Suizidgefahr, welche den Vollzug der Freiheitsstrafen ausschliessen würde, auszugehen. Es ist nicht damit zu rechnen, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin.