Die Kammer stimmt mit der Vorinstanz überein, dass dieser «leicht depressiven Episode» der Beschwerdeführerin im Strafvollzug ohne Weiteres durch eine vollzugsbegleitende Therapie begegnet werden kann. Beim Eintritt in den Strafvollzug wird durch den Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung eine detaillierte Abklärung vorgenommen und werden allfällig notwendige medizinische Massnahmen in die Wege geleitet. In sämtlichen Gefängnissen und Justizvollzugsanstalten der Schweiz steht ein Gesundheitsdienst für die medizinische Versorgung der Inhaftierten zur Verfügung.