Sodann könnte in Anbetracht der grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in den Schweizer Haftanstalten sowie der Möglichkeit der Verlegung in forensisch psychiatrische Kliniken im Falle einer Aggravation der depressiven Episode Richtung Depression die jeweilige Vollzugseinrichtung die entsprechenden Massnahmen treffen. Die Kammer stimmt mit der Vorinstanz überein, dass dieser «leicht depressiven Episode» der Beschwerdeführerin im Strafvollzug ohne Weiteres durch eine vollzugsbegleitende Therapie begegnet werden kann.