dieser Depression wurde sodann von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren weder mit Einreichung der Beschwerde am 24. Dezember 2021, rund sieben Monate nach Einreichung des hausärztlichen Berichts vom 19. April 2021, noch mit einer allfälligen Replik belegt vorgebracht. Sodann könnte in Anbetracht der grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in den Schweizer Haftanstalten sowie der Möglichkeit der Verlegung in forensisch psychiatrische Kliniken im Falle einer Aggravation der depressiven Episode Richtung Depression die jeweilige Vollzugseinrichtung die entsprechenden Massnahmen treffen.