Wie auch die Vorinstanz geht die Kammer deshalb davon aus, dass diese depressive Episode während des Vollzugs, in welchem die Beschwerdeführerin neben der Medikation bei Bedarf auch therapeutische Unterstützung und Begleitung in Anspruch nehmen könnte, behandelt werden kann. Dies hat der Hausarzt aus hausärztlicher Sicht ähnlich eingeschätzt, ein Freiheitsentzug sei für die Beschwerdeführerin wahrscheinlich verantwortbar (BVD-Akten pag. 243). So ging auch die Kardiologie – wenn es sich auch um ein anderes Gebiet der Wissenschaft als die Psychologie und/oder Psychiatrie handelt – von einem guten Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin im Juni 2021 aus (BVD-Akten pag.