tisch, es seien bei der Beschwerdeführerin bisher keine psychiatrischen Erkrankungen, Hospitalisationen in psychiatrischen Kliniken oder Suizidversuche bekannt. Beim Psychostatus wurde u.a. festgehalten: «Keine Fremdgefährung. Von Suizidalität klar distanziert und absprachefähig» (BVD-Akten pag. 237). Die geschilderten ärztlichen Einschätzungen indizierten/indizieren weder in der Vergangenheit noch aktuell die Vornahme einer eigentlichen Begutachtung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin. Der Hintergrund des drohenden und die Beschwerdeführerin nach deren Angaben belastenden Strafvollzuges ist damals (Aufgebot vom 12. Februar 2021 per 19. April 2021; BVD-Akten pag.