237/242), wobei bei einem Freiheitsentzug (so der Hausarzt) mit einer Aggravation zu rechnen sei, mit allenfalls suizidalen Gedanken und schlimmstenfalls diesbezüglichen Handlungen. Dem Hausarzt waren im April 2021 aufgrund der aktuellen Gesundheitsprobleme keine ausgeprägten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Alltag bekannt. Die Beschwerdeführerin gehe einer geregelten Arbeit nach, könne den Alltag absolut selbständig bewältigen und erscheine einmal pro Woche im Rahmen ihres Abhängigkeitssyndroms (Benzodiazepinabhängigkeit [Stilnox], BVD-Akten pag. 237) und erhalte eine Packung Medikamente (BVD- Akten pag. 242). Die Psychiatrischen Dienste Y.________ konstatierten anamnes-