264), nicht dergestalt umgedeutet werden, dass eine gutachterliche Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit angezeigt wäre (Erwägung Vorinstanz X.________, pag. 037). Dies wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch nicht vorgebracht, weshalb sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen. Bei der Beschwerdeführerin wurden durch die Psychiatrischen Dienste Y.________ und den Hausarzt leichte depressive Episoden diagnostiziert (BVD-Akten pag. 237/242), wobei bei einem Freiheitsentzug (so der Hausarzt) mit einer Aggravation zu rechnen sei, mit allenfalls suizidalen Gedanken und schlimmstenfalls diesbezüglichen Handlungen.