dass auch bei schwerst psychisch kranken Personen die Haft nicht unterbrochen werden muss bzw. eine solche angetreten werden kann. Auch ein Gutachten, in dem die Hafterstehungsunfähigkeit bescheinigt wird, liefert noch keinen zwingenden Grund für einen Strafunterbruch (GRAF, a.a.O., S. 232 f.; BGE 103 Ib 184). 15.6 Den Ausführungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgt auch die Kammer. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, kommt vorliegend einzig eine allfällige Hafterstehungsunfähigkeit zufolge der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in Betracht.