Dabei hat es einen Strafaufschub trotz teilweiser erheblicher Selbstmordgefahr durchwegs abgelehnt, da dieser jeweils mit geeigneten Massnahmen, insbesondere der Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik, begegnet werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht der grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in den Schweizer Haftanstalten sowie der Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten Person in forensisch psychiatrische Kliniken, wird nur in den schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen, so-