Im Zusammenhang mit einer Selbstmordgefahr sind die Beweisschwierigkeiten besonders gross. Die Rechtssicherheit verlangt hier eine nochmals erhöhte Zurückhaltung bei der Gewährung eines Vollzugsaufschubs. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in verschiedenen amtlich nicht veröffentlichten Entscheiden bestätigt.