Selbst in diesem Fall sei eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen seien. Es dürfe nicht dazu kommen, dass die Selbstgefährdung zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel werde, das von rechtskräftig Verurteilten in Fällen eingesetzt werde, in denen ein Begnadigungsgesuch keine Erfolgsaussichten habe.