2 Abs. 3). Von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit wird nur in schwerwiegendsten Fällen ausgegangen (GRAF, a.a.O., S. 231 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für die Annahme der Hafterstehungsunfähigkeit im Zusammenhang mit Suizidgefahr verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der betroffenen Person.