Angefügt sei, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft ohne weitere eigene Bemerkungen den Ausführungen der SID vom 17. November 2021 und 10. Januar 2022 angeschlossen hat (pag. 47). 15.4 Die Vorinstanz hat das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis vom 13. April 2021 (BVD-Akten pag. 236 ff.) sowie die beantworteten Fragen des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 19. April 2021 (BVD-Akten pag. 242 f.) zutreffend inhaltlich wiedergegeben. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Erwägungen Vorinstanz, Ziff. 4.1. ff, X.________ pag. 035 f.). 15.5 Gemäss Art.