Zweitens erfolge der Vollzug einer Geldstrafe gemäss Art. 35 und Art. 36 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in drei Stufen: Erstens die freiwillige Zahlung der Geldstrafe, u.U. aufgrund von Zahlungserleichterungen, zweitens die Zwangsvollstreckung auf dem Betreibungsweg und drittens als ultima ratio die Ersatzfreiheitsstrafe. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe müsse dabei nicht von einem Gericht angeordnet werden; ihr Vollzug gelte denn auch nicht als Verstoss gegen Art. 5 Ziff.