9 führungen im angefochtenen Entscheid, welcher aufgrund einer Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände ergangen sei. Was in der Beschwerde eingewendet werde, sei nicht geeignet, diese Feststellungen als unrichtig oder unvollständig und die Folgerungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Ergänzend fügt die SID erstens an, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Suizidalität, sollte eine solche vorliegen, nicht in jedem Fall zwingend zu einem Strafaufschub führe. Zweitens erfolge der Vollzug einer Geldstrafe gemäss Art.