Es handle sich vielmehr um eine eigentliche Vielzahl verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen, weshalb die vorgebrachte Rechtfertigung, wonach es sich bei ihren Straftaten lediglich um Bagatellen handle, die nie ein Richter beurteilt habe, offensichtlich fehlgehe. Aufgrund der Anzahl der Verurteilungen und mit Blick auf die Bagatellisierung ihres Fehlverhaltens liessen auch im vollzugsrechtlichen Verfahren sowie vor den jeweiligen Ärzten vorgebrachte Beteuerungen von Reue, Einsicht und Scham über ihr Verhalten den Schluss auf blosse Lippenbekenntnisse als naheliegend erscheinen (Erwägungen Vorinstanz, Ziff. 4.1. ff; X.________, pag.