Vorliegend gehe es zudem nicht um den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, wie die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben zu suggerieren versuche. Es handle sich vielmehr um eine eigentliche Vielzahl verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen, weshalb die vorgebrachte Rechtfertigung, wonach es sich bei ihren Straftaten lediglich um Bagatellen handle, die nie ein Richter beurteilt habe, offensichtlich fehlgehe.