Ein Strafaufschub sei solange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich reduziert werden könne. Dies müsse umso mehr im vorliegenden Fall gelten, in welchem die Suizidalität darauf beruhe, dass die Beschwerdeführerin ihre Ersatzfreiheitsstrafen in einer Vollzugseinrichtung verbüssen müsse (BVD-Akten pag. 236).