Andererseits könne die jeweilige Vollzugseinrichtung für den Fall, dass eine akute Suizidalität auftrete, entsprechende Massnahmen treffen. In diesem Sinne habe das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten, dass die Selbstgefährdung zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel werde, das von rechtskräftig Verurteilten eingesetzt werde. Ein Strafaufschub sei solange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich reduziert werden könne.