Es sei nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin gefährde. Die aktuelle leichte depressive Episode könne denn auch problemlos während des Vollzugs, wo die Beschwerdeführerin neben der angestammten Medikation bei Bedarf auch therapeutische Unterstützung und Begleitung in Anspruch nehmen könne, behandelt werden. Dies sei so durch den Hausarzt bestätigt worden. Andererseits könne die jeweilige Vollzugseinrichtung für den Fall, dass eine akute Suizidalität auftrete, entsprechende Massnahmen treffen.