Die Vorinstanz kam – wie oben teilweise ausgeführt (vgl. Ziff. 14.2) – nach Würdigung der Akten zusammengefasst zum Schluss, dass die 46-jährige Beschwerdeführerin zwar an psychischen und physischen Beeinträchtigungen leide und insbesondere auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sei. Diese Umstände würden aber offensichtlich keine Hafterstehungsunfähigkeit verursachen. Es sei nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin gefährde.